Umwandlungsgesetz
Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137) |
Zweiter Abschnitt - Spaltung zur Aufnahme (§§ 126 - 134) |
(1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
1. | Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder ausgegliederten Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über. | |
2. | 1Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger. 2Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. | |
3. | 1Bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. 2Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger weiter. 3Bei Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger. | |
4. | Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt. |
(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
(3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Vertrag keinem der übernehmenden Rechtsträger zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung des Vertrags ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle übernehmenden Rechtsträger in dem Verhältnis über, das sich aus dem Vertrag für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Rechtsträger nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 19.04.2007 |
beibehaltung § 133Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten § 134Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen
Rechtsprechung zu § 131 UmwG
296 Entscheidungen zu § 131 UmwG in unserer Datenbank:
- BAG, 19.10.2017 - 8 AZR 63/16
Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Betriebsübergang
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 4 Sa 28/15
Betriebsaufspaltung, Zuordnung, Arbeitnehmer, Betriebsübergang, Betriebsteil, ...
- LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 4 Sa 28/15
- BAG, 07.06.2018 - 8 AZR 573/16
Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der ...
- BAG, 07.06.2018 - 8 AZR 574/16
Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19
CECONOMY AG (ehemals METRO AG): Klagen u.a. gegen Umfirmierung und ...
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
Zulässigkeit und Begründetheit eines Freigabeantrags betreffend die Eintragung ...
- BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19
- BAG, 26.04.2018 - 8 AZR 513/17
Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamburg, 18.09.2017 - 7 Sa 82/16
Verhältnis von Aufspaltung eines Unternehmens und Betriebsübergang
- LAG Hamburg, 18.09.2017 - 7 Sa 82/16