Umwandlungsgesetz
Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173) |
Zweiter Abschnitt - Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (§§ 141 - 146) |
Zitiervorschläge
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Verpflichtungen des übertragenden Rechtsträgers zur Gewährung zusätzlicher Aktien gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gehen ungeachtet ihrer Zuweisung im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan entsprechend der Aufteilung der Anteile der anspruchsberechtigten Aktionäre gemäß § 126 Absatz 1 Nummer 10, auch in Verbindung mit § 135 Absatz 1 und § 136 Satz 2, ganz oder teilweise auf die übernehmende oder neue Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien über.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
§ 141Ausschluss der Spaltung
§ 142Spaltung mit Kapitalerhöhung; Spaltungsbericht
§ 142aVerpflichtungen nach § 72a
§ 143Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung
§ 144Gründungsbericht und Gründungsprüfung
§ 145Herabsetzung des Grundkapitals
§ 146Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung
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