Umwandlungsgesetz
Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173) |
Zweiter Abschnitt - Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (§§ 141 - 146) |
Zitiervorschläge
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Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 19.04.2007 |
§ 141Ausschluss der Spaltung
§ 142Spaltung mit Kapitalerhöhung; Spaltungsbericht
§ 142aVerpflichtungen nach § 72a
§ 143Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung
§ 144Gründungsbericht und Gründungsprüfung
§ 145Herabsetzung des Grundkapitals
§ 146Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung
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Rechtsprechung zu § 141 UmwG
4 Entscheidungen zu § 141 UmwG in unserer Datenbank:
- BFH, 12.07.2023 - XI R 41/20
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