Umwandlungsgesetz

   Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173)   
   Zweiter Abschnitt - Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (§§ 141 - 146)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 141
Ausschluss der Spaltung

Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.

Vorschrift neugefaßt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007 (BGBl. I S. 542), in Kraft getreten am 25.04.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes19.04.2007BGBl. I S. 542

Rechtsprechung zu § 141 UmwG

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