Umwandlungsgesetz
Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173) |
Achter Abschnitt - Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen (§§ 161 - 167) |
Zitiervorschläge
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Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.
§ 161Möglichkeit der Ausgliederung
§ 162Ausgliederungs-
bericht § 163Beschluß über den Vertrag § 164Genehmigung der Ausgliederung § 165Sachgründungsbericht und Gründungsbericht § 166Haftung der Stiftung § 167Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
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bericht § 163Beschluß über den Vertrag § 164Genehmigung der Ausgliederung § 165Sachgründungsbericht und Gründungsbericht § 166Haftung der Stiftung § 167Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Querverweise
Auf § 167 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 353 (Enthaftung bei Altverbindlichkeiten)