Umwandlungsgesetz
Viertes Buch - Vermögensübertragung (§§ 174 - 189) |
Dritter Teil - Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen (§§ 178 - 189) |
Vierter Abschnitt - Übertragung des Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 188 - 189) |
Erster Unterabschnitt - Vollübertragung (§ 188) |
(1) Bei einer Vollübertragung nach § 175 Nr. 2 Buchstabe c sind auf die übernehmenden Rechtsträger die für die Verschmelzung durch Aufnahme geltenden Vorschriften des Zweiten Buches sowie auf das übertragende Versicherungsunternehmen § 176 Abs. 3 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) § 176 Abs. 2 und 4 sowie § 178 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1An die Stelle der Anmeldung zur Eintragung in das Register treten bei den öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an die Stelle der Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung nach Satz 2. 2Die für das öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde macht, sobald die Vermögensübertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, die Übertragung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung | 22.12.2011 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
Rechtsprechung zu § 188 UmwG
4 Entscheidungen zu § 188 UmwG in unserer Datenbank:
- LG Tübingen, 17.07.1997 - 2 KfHT 8/96
Anmeldung der Eintragung einer Unternehmensverschmelzung ins Handelsregister; ...
- OLG Celle, 20.11.1997 - 9 W 119/97
Verschmelzung einer GmbH auf den nicht voll-kaufmännischen Alleingesellschafter
- LAG München, 21.07.2005 - 3 Sa 295/05
Privatisierung, Verkehrsbetrieb
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 21.07.2005 - 3 Sa 296/05
Privatisierung, Verkehrsbetrieb
- LAG München, 21.07.2005 - 3 Sa 296/05
Querverweise
Auf § 188 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Vermögensübertragung
- Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen
- Übertragung des Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- Teilübertragung
- § 189 (Anwendung der Spaltungsvorschriften)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 (Zwangsgelder)