Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Erster Abschnitt - Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214 - 225c) |
Erster Unterabschnitt - Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften (§§ 214 - 225) |
(1) Der Nennbetrag des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Gesellschaft nicht übersteigen.
(2) In dem Sachgründungsbericht beim Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in dem Gründungsbericht beim Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien sind auch der bisherige Geschäftsverlauf und die Lage der formwechselnden Gesellschaft darzulegen.
(3) 1Beim Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien hat die Gründungsprüfung durch einen oder mehrere Prüfer (§ 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes) in jedem Fall stattzufinden. 2Die für Nachgründungen in § 52 Abs. 1 des Aktiengesetzes bestimmte Frist von zwei Jahren beginnt mit dem Wirksamwerden des Formwechsels.
versammlung § 218Inhalt des Formwechselbeschlusses § 219Rechtsstellung als Gründer § 220Kapitalschutz § 221Beitritt persönlich haftender Gesellschafter § 222Anmeldung des Formwechsels § 223Anlagen der Anmeldung § 224Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung § 225Prüfung des Abfindungsangebots
Rechtsprechung zu § 220 UmwG
11 Entscheidungen zu § 220 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 160/13
Sicherung der Kapitalaufbringung bei Formwechsel nach § 220 Abs. 1 UmwG
- KG, 21.03.2016 - 22 W 64/15
Handelsregistersache: Anwendbares Recht bei grenzüberschreitendem Formwechsel ...
- VG Frankfurt/Main, 18.02.2021 - 5 K 5025/18
Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017; zum maßgeblichen Umwandlungsbegriff
- VG Frankfurt/Main, 18.10.2018 - 5 K 2992/16
Nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 i.V.m. § 5 Nr. 32 EEG 2014 setzt Umwandlung die ...
- LG Berlin, 30.01.2009 - 100a O 7/07
Folgen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Gründungsprüfers bei der ...
- LG Berlin, 13.07.2007 - WiL 2/07
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer: Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes ...
- LG Frankfurt/Oder, 31.08.2000 - 32 T 14/99
Antrag auf Eintragung einer GmbH ins Handelsregister des Amtsgerichts als ...
- KG, 26.10.2021 - 22 W 44/21
Formwechsel einer KG in eine GmbH: Angemessenheitsprüfung des zu übernehmenden ...
- BayObLG, 24.03.1999 - 3Z BR 269/98
Registergerichtliche Kontrolle bei Mantelverw endung
- BayObLG, 24.03.1999 - 3Z BR 295/98
Verwertung einer Mantel- oder Vorrats-GmbH
Querverweise
Auf § 220 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
- § 225c (Anzuwendende Vorschriften)
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 245 (Rechtsstellung als Gründer; Kapitalschutz)
- Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
- § 303 (Kapitalschutz; Zustimmungserfordernisse)