Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Erster Abschnitt - Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214 - 225c) |
Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften (§§ 225a - 225c) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 225c UmwG
Entscheidung zu § 225c UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 11.04.2018 - 11 U 123/16
Anwaltsdienstvertrag: Anspruch des Auftraggebers auf Einsicht in die Handakten