Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)   
   Fünfter Abschnitt - Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§§ 291 - 300)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 296
Anmeldung des Formwechsels

Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Querverweise

Auf § 296 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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