Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Fünfter Abschnitt - Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§§ 291 - 300) |
Zitiervorschläge
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(1) Auf die Benachrichtigung der Aktionäre durch die Gesellschaft ist § 267, auf die Aufforderung zur Abholung der ihnen zustehenden Aktien und auf die Veräußerung nicht abgeholter Aktien ist § 268 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Auf Beschlüsse der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft sowie auf eine Ermächtigung des Vorstandes zur Erhöhung des Grundkapitals ist § 269 entsprechend anzuwenden. 2Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der entsprechenden Anwendung des § 269 Satz 1 zulassen, wenn dies erforderlich ist, um zu verhindern, daß der Aktiengesellschaft erhebliche Nachteile entstehen.
§ 291Möglichkeit des Formwechsels
§ 292Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung
§ 293Beschluß der obersten Vertretung
§ 294Inhalt des Formwechselbeschlusses
§ 295Kapitalschutz
§ 296Anmeldung des Formwechsels
§ 297(weggefallen)
§ 298Wirkungen des Formwechsels
§ 299Benachrichtigung der Aktionäre; Veräußerung von Aktien; Hauptversammlungs-
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