Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Dritter Abschnitt - Formwechsel eingetragener Genossenschaften (§§ 258 - 271) |
Zitiervorschläge
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1Solange beim Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien die abgeholten oder nach § 268 Abs. 3 veräußerten Aktien nicht insgesamt mindestens sechs Zehntel des Grundkapitals erreichen, kann die Hauptversammlung der Gesellschaft neuer Rechtsform keine Beschlüsse fassen, die nach Gesetz oder Satzung einer Kapitalmehrheit bedürfen. 2Das Vertretungsorgan der Gesellschaft darf während dieses Zeitraums von einer Ermächtigung zu einer Erhöhung des Grundkapitals keinen Gebrauch machen.
§ 258Möglichkeit des Formwechsels
§ 259Gutachten des Prüfungsverbandes
§ 260Vorbereitung der Generalversammlung
§ 261Durchführung der Generalversammlung
§ 262Beschluß der Generalversammlung
§ 263Inhalt des Formwechselbeschlusses
§ 264Kapitalschutz
§ 265Anmeldung des Formwechsels
§ 266Wirkungen des Formwechsels
§ 267Benachrichtigung der Anteilsinhaber
§ 268Aufforderung an die Aktionäre; Veräußerung von Aktien
§ 269Hauptversammlungs-
beschlüsse; genehmigtes Kapital § 270Abfindungsangebot § 271Fortdauer der Nachschußpflicht
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beschlüsse; genehmigtes Kapital § 270Abfindungsangebot § 271Fortdauer der Nachschußpflicht
Querverweise
Auf § 269 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 281 (Benachrichtigung der Anteilsinhaber; Veräußerung von Aktien; Hauptversammlungsbeschlüsse)
- Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 299 (Benachrichtigung der Aktionäre; Veräußerung von Aktien; Hauptversammlungsbeschlüsse)