Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Vierter Abschnitt - Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290) |
Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft (§§ 273 - 282) |
Zitiervorschläge
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(1) Auf die Benachrichtigung der Anteilsinhaber durch die Gesellschaft, auf die Aufforderung von Aktionären zur Abholung der ihnen zustehenden Aktien und auf die Veräußerung nicht abgeholter Aktien sind die §§ 267 und 268 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft neuer Rechtsform sowie auf eine Ermächtigung des Vertretungsorgans zur Erhöhung des Grundkapitals ist § 269 entsprechend anzuwenden.
§ 273Möglichkeit des Formwechsels
§ 274Vorbereitung und Durchführung der Mitglieder-
versammlung § 275Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 276Inhalt des Formwechselbeschlusses § 277Kapitalschutz § 278Anmeldung des Formwechsels § 279(weggefallen) § 280Wirkungen des Formwechsels § 281Benachrichtigung der Anteilsinhaber; Veräußerung von Aktien; Hauptversammlungs-
beschlüsse § 282Abfindungsangebot
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versammlung § 275Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 276Inhalt des Formwechselbeschlusses § 277Kapitalschutz § 278Anmeldung des Formwechsels § 279(weggefallen) § 280Wirkungen des Formwechsels § 281Benachrichtigung der Anteilsinhaber; Veräußerung von Aktien; Hauptversammlungs-
beschlüsse § 282Abfindungsangebot