Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Vierter Abschnitt - Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290) |
Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft (§§ 273 - 282) |
Zitiervorschläge
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(weggefallen)
Aufgehoben durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
§ 273Möglichkeit des Formwechsels
§ 274Vorbereitung und Durchführung der Mitglieder-
versammlung § 275Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 276Inhalt des Formwechselbeschlusses § 277Kapitalschutz § 278Anmeldung des Formwechsels § 279(weggefallen) § 280Wirkungen des Formwechsels § 281Benachrichtigung der Anteilsinhaber; Veräußerung von Aktien; Hauptversammlungs-
beschlüsse § 282Abfindungsangebot
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versammlung § 275Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 276Inhalt des Formwechselbeschlusses § 277Kapitalschutz § 278Anmeldung des Formwechsels § 279(weggefallen) § 280Wirkungen des Formwechsels § 281Benachrichtigung der Anteilsinhaber; Veräußerung von Aktien; Hauptversammlungs-
beschlüsse § 282Abfindungsangebot