Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Vierter Abschnitt - Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290) |
Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft (§§ 273 - 282) |
Zitiervorschläge
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(1) Auf den Formwechselbeschluss sind auch die §§ 218, 243 Abs. 3, § 244 Abs. 2 und § 263 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Beteiligung der Mitglieder am Stammkapital oder am Grundkapital der Gesellschaft neuer Rechtsform darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen Anteil erhalten sollen, nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
§ 273Möglichkeit des Formwechsels
§ 274Vorbereitung und Durchführung der Mitglieder-
versammlung § 275Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 276Inhalt des Formwechselbeschlusses § 277Kapitalschutz § 278Anmeldung des Formwechsels § 279(weggefallen) § 280Wirkungen des Formwechsels § 281Benachrichtigung der Anteilsinhaber; Veräußerung von Aktien; Hauptversammlungs-
beschlüsse § 282Abfindungsangebot
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versammlung § 275Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 276Inhalt des Formwechselbeschlusses § 277Kapitalschutz § 278Anmeldung des Formwechsels § 279(weggefallen) § 280Wirkungen des Formwechsels § 281Benachrichtigung der Anteilsinhaber; Veräußerung von Aktien; Hauptversammlungs-
beschlüsse § 282Abfindungsangebot
Querverweise
Auf § 276 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 285 (Inhalt des Formwechselbeschlusses)