Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Vierter Abschnitt - Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290) |
Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft (§§ 273 - 282) |
(1) Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 222 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist der formwechselnde Verein nicht in ein Handelsregister eingetragen, so hat sein Vorstand den bevorstehenden Formwechsel durch das in der Vereinssatzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt bekanntzumachen, das für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der formwechselnde Verein seinen Sitz hat. 2Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der Eintragung der Umwandlung in das Register nach § 198 Abs. 2 Satz 3. 3§ 50 Abs. 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
versammlung § 275Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 276Inhalt des Formwechselbeschlusses § 277Kapitalschutz § 278Anmeldung des Formwechsels § 279(weggefallen) § 280Wirkungen des Formwechsels § 281Benachrichtigung der Anteilsinhaber; Veräußerung von Aktien; Hauptversammlungs-
beschlüsse § 282Abfindungsangebot
Rechtsprechung zu § 278 UmwG
Entscheidung zu § 278 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.03.2013 - V ZR 156/12
Kirchengesetzliche Regelungen von "Jehovas Zeugen in Deutschland KdöR" über die ...
Querverweise
Auf § 278 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 286 (Anmeldung des Formwechsels)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 (Zwangsgelder)