Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Dritter Abschnitt - Formwechsel eingetragener Genossenschaften (§§ 258 - 271) |
Zitiervorschläge
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Vor der Einberufung der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen, ob der Formwechsel mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist, insbesondere ob bei der Festsetzung des Stammkapitals oder des Grundkapitals § 263 Abs. 2 Satz 2 und § 264 Abs. 1 beachtet sind (Prüfungsgutachten).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.08.2006
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.08.2006 | Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts | 14.08.2006 |
§ 258Möglichkeit des Formwechsels
§ 259Gutachten des Prüfungsverbandes
§ 260Vorbereitung der Generalversammlung
§ 261Durchführung der Generalversammlung
§ 262Beschluß der Generalversammlung
§ 263Inhalt des Formwechselbeschlusses
§ 264Kapitalschutz
§ 265Anmeldung des Formwechsels
§ 266Wirkungen des Formwechsels
§ 267Benachrichtigung der Anteilsinhaber
§ 268Aufforderung an die Aktionäre; Veräußerung von Aktien
§ 269Hauptversammlungs-
beschlüsse; genehmigtes Kapital § 270Abfindungsangebot § 271Fortdauer der Nachschußpflicht
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beschlüsse; genehmigtes Kapital § 270Abfindungsangebot § 271Fortdauer der Nachschußpflicht
Rechtsprechung zu § 259 UmwG
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