Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)   
   Dritter Abschnitt - Formwechsel eingetragener Genossenschaften (§§ 258 - 271)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 260
Vorbereitung der Generalversammlung

(1) 1Der Vorstand der formwechselnden Genossenschaft hat allen Mitgliedern spätestens zusammen mit der Einberufung der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen. 2In der Ankündigung ist auf die für die Beschlußfassung nach § 262 Abs. 1 erforderlichen Mehrheiten sowie auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs und die sich daraus ergebenden Rechte hinzuweisen.

(2) 1Auf die Vorbereitung der Generalversammlung sind § 230 Absatz 2 und § 231 Satz 1 entsprechend anzuwenden. 2§ 192 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) 1In dem Geschäftsraum der formwechselnden Genossenschaft ist von der Einberufung der Generalversammlung an, die den Formwechsel beschließen soll, außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. 2Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieses Prüfungsgutachtens zu erteilen. 3Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn das Prüfungsgutachten für denselben Zeitraum über die Internetseite der Genossenschaft zugänglich ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2434), in Kraft getreten am 22.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften17.07.2017BGBl. I S. 2434
01.09.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie30.07.2009BGBl. I S. 2479
25.04.2007
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes19.04.2007BGBl. I S. 542
18.08.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts14.08.2006BGBl. I S. 1911

Querverweise

Auf § 260 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel rechtsfähiger Vereine
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
              § 274 (Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung)
            Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
              § 283 (Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung)
          Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
            § 292 (Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung)
Was ist das?

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