Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
(1) 1Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung und die zu ihrer Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Formwechselbericht). 2§ 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Formwechselbericht muß einen Entwurf des Formwechselbeschlusses enthalten.
(2) 1Ein Formwechselbericht ist nicht erforderlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten. 2Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 | |
25.04.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 19.04.2007 |
verhältnisses § 197Anzuwendende Gründungsvorschriften § 198Anmeldung des Formwechsels § 199Anlagen der Anmeldung § 200Firma oder Name des Rechtsträgers § 201Bekanntmachung des Formwechsels § 202Wirkungen der Eintragung § 203Amtsdauer von Aufsichtsrats-
mitgliedern § 204Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten § 205Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers § 206Geltendmachung des Schadenersatz-
anspruchs § 207Angebot der Barabfindung § 208Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung § 209Annahme des Angebots § 210Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss § 211Anderweitige Veräußerung § 212Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 213Unbekannte Aktionäre
Rechtsprechung zu § 192 UmwG
27 Entscheidungen zu § 192 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 03.01.2017 - 20 W 88/15
"Herausformwechsel" deutscher GmbH nach Italien
- LG Berlin, 26.02.1997 - 99 O 178/96
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 368/98
Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 368/98
- OLG Frankfurt, 25.06.2003 - 20 W 415/02
Handelsregisterverfahren: Prüfungsumfang bei formwechselnder Umwandlung einer ...
- LG Mannheim, 19.12.2013 - 23 O 50/13
Zu den Anforderungen an den Umwandlungsbericht des Vorstands (hier: bei ...
- OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 20 W 8/07
Freigabeverfahren nach Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine ...
- BFH, 12.07.2012 - IV R 12/11
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 07. 2012 IV R 39/09 - Ermittlung des ...
- LG Mainz, 19.12.2000 - 10 HKO 143/99
- BGH, 18.12.2000 - II ZR 1/99
Ausschluß des Klagerechts bei Informations-, Auskunfts- und Berichtsmängeln im ...
- LG Köln, 30.01.2008 - 82 O 218/07
Auswirkung eines fehlerhaften Umwandlungsberichts auf den Beschlusses der ...
Querverweise
Auf § 192 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 238 (Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber)
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 251 (Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber)
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 260 (Vorbereitung der Generalversammlung)
- Grenzüberschreitende Umwandlung
- Grenzüberschreitender Formwechsel
- § 337 (Formwechselbericht)