Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
(1) 1Die Mitglieder des Vertretungsorgans und, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans des formwechselnden Rechtsträgers sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Rechtsträger, seine Anteilsinhaber oder seine Gläubiger durch den Formwechsel erleiden. 2§ 25 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die anzumeldende Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
verhältnisses § 197Anzuwendende Gründungsvorschriften § 198Anmeldung des Formwechsels § 199Anlagen der Anmeldung § 200Firma oder Name des Rechtsträgers § 201Bekanntmachung des Formwechsels § 202Wirkungen der Eintragung § 203Amtsdauer von Aufsichtsrats-
mitgliedern § 204Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten § 205Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers § 206Geltendmachung des Schadenersatz-
anspruchs § 207Angebot der Barabfindung § 208Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung § 209Annahme des Angebots § 210Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss § 211Anderweitige Veräußerung § 212Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 213Unbekannte Aktionäre
Rechtsprechung zu § 205 UmwG
7 Entscheidungen zu § 205 UmwG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 10.06.2021 - 15 K 4745/18
Studierendenschaft Schadenersatz Wirtschaftlichkeit Sparsamkeit Untreue Organ ...
- OLG Hamm, 25.04.2014 - 11 U 70/04
Amtshaftung wegen vorzeitig erfolgter Umwandlung einer AG in eine ...
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 16.01.2004 - 8 O 26/01
- OLG Hamm, 09.11.2005 - 11 U 70/04
Zum Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen ...
- BGH, 27.11.2009 - LwZR 15/09
Identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der ...
- FG Münster, 23.07.1997 - 8 K 3583/96
- OLG Brandenburg, 22.08.2006 - 7 W 54/06
Klage gegen die Wirksamkeit eines Umwandlungsbeschlusses, Durchbrechung der ...
Querverweise
Auf § 205 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 206 (Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs)