Umwandlungsgesetz
Sechstes Buch - Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345) |
Dritter Teil - Grenzüberschreitender Formwechsel (§§ 333 -345) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Der Formwechselplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis 11 und 12 Absatz 1 zu prüfen. 2§ 48 ist nicht anzuwenden. 3Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die über die Zustimmung zum Formwechselplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.
(2) § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 Nummer 2 sind entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
§ 333Grenz-
überschreitender Formwechsel § 334Formwechselfähige Gesellschaften § 335Formwechselplan § 336Bekanntmachung des Formwechselplans § 337Formwechselbericht § 338Formwechselprüfung § 339Zustimmung der Anteilsinhaber § 340Barabfindung § 341Gläubigerschutz § 342Anmeldung des Formwechsels § 343Formwechselbescheinigung § 344Informationen des Registergerichts § 345Eintragung des grenz-
überschreitenden Hereinformwechsels
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überschreitender Formwechsel § 334Formwechselfähige Gesellschaften § 335Formwechselplan § 336Bekanntmachung des Formwechselplans § 337Formwechselbericht § 338Formwechselprüfung § 339Zustimmung der Anteilsinhaber § 340Barabfindung § 341Gläubigerschutz § 342Anmeldung des Formwechsels § 343Formwechselbescheinigung § 344Informationen des Registergerichts § 345Eintragung des grenz-
überschreitenden Hereinformwechsels
Querverweise
Auf § 338 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Grenzüberschreitende Umwandlung
- Grenzüberschreitender Formwechsel
- § 340 (Barabfindung)