Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
Unterabschnitt 1 - Gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 53a) |
(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist.
(2) 1Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. 2Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(3) Für die Nutzung von Sprachwerken und grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, sondern ausschließlich die §§ 45b bis 45d.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung vom 28.11.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung | 28.11.2018 | |
13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 |
handlungen § 44bText und Data Mining § 45Rechtspflege und öffentliche Sicherheit § 45aMenschen mit Behinderungen § 45bMenschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung § 45cBefugte Stellen; Vergütung; Verordnungs-
ermächtigung § 45dGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis § 46Sammlungen für den religiösen Gebrauch § 47Schulfunksendungen § 48Öffentliche Reden § 49Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare § 50Berichterstattung über Tagesereignisse § 51Zitate § 51aKarikatur, Parodie und Pastiche § 52Öffentliche Wiedergabe § 52a(weggefallen) § 52b(weggefallen) § 53Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch § 53a(weggefallen)
Querverweise
Auf § 45a UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Ergänzende Schutzbestimmungen
- § 95b (Durchsetzung von Schrankenbestimmungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 45a UrhG:
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- §§ 1 ff. (Erlaubnispflicht) (zu § 45a II 2)