Urheberrechtsgesetz
Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
Abschnitt 1 - Ergänzende Schutzbestimmungen (§§ 95a - 96) |
(1) 1Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
1. | § 44b (Text und Data Mining), | ||
1a. | § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit), | ||
2. | § 45a (Menschen mit Behinderungen), | ||
3. | § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), | ||
4. | § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), | ||
5. | § 47 (Schulfunksendungen), | ||
6. | § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) | ||
a) | Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt, | ||
b) | (weggefallen) | ||
c) | Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, | ||
d) | Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, | ||
7. | § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen), | ||
8. | § 60a (Unterricht und Lehre), | ||
9. | § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien), | ||
10. | § 60c (Wissenschaftliche Forschung), | ||
11. | § 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), | ||
12. | § 60e (Bibliotheken) | ||
a) | Absatz 1, | ||
b) | Absatz 2, | ||
c) | Absatz 3, | ||
d) | Absatz 5, | ||
13. | § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen). |
2Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.
(2) 1Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. 2Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.
(3) Werden Werke und sonstige Schutzgegenstände auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nach § 19a öffentlich zugänglich gemacht, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für gesetzlich erlaubte Nutzungen gemäß den nachfolgend genannten Vorschriften:
1. | § 44b (Text und Data Mining), | |
2. | § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), | |
3. | § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), | |
4. | § 60a (Unterricht und Lehre), soweit digitale Nutzungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung erlaubt sind, | |
5. | § 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), soweit Forschungsorganisationen sowie Kulturerbe-Einrichtungen Vervielfältigungen anfertigen dürfen, | |
6. | § 60e (Bibliotheken), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind, sowie | |
7. | § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind. |
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 | |
01.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung | 28.11.2018 | |
01.03.2018 | Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) | 01.09.2017 | |
13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 |
bestimmungen § 95cSchutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen § 95dKennzeichnungs-
pflichten § 96Verwertungsverbot
Rechtsprechung zu § 95b UrhG
10 Entscheidungen zu § 95b UrhG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 25.07.2005 - 1 BvR 2182/04
Kopierschutz bei Privatkopie
- LG Hamburg, 21.12.2016 - 310 O 129/16
Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung eines Programmcodes im Internet mit dem ...
- LG Hamburg, 03.12.2015 - 308 O 375/15
Der Streit um Adblock Plus und die Gegenmaßnahmen der Verlage
- LG Frankfurt/Main, 31.05.2006 - 6 O 288/06
Keine Urheberrechtsverletzung bei "analoger Lücke"
- LG Braunschweig, 07.06.2006 - 9 O 869/06
Online-Videorecorder urheberrechtswidrig
- BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05
Clone-CD
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 23.11.2005 - 28 S 6/05
Werben für die Umgehung eines Kopierschutzes und Abmahnkosten
- LG Köln, 23.11.2005 - 28 S 6/05
- LG Hamburg, 20.09.2011 - 312 O 414/10
Vertrag über den Bezug von Audiodateien im Download-Verfahren: Inhaltkontrolle ...
- OLG München, 28.07.2005 - 29 U 2887/05
Haftung für Link auf Kopierschutz-Software - Heise
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 23.10.2008 - 29 U 5696/07
Urheberrechtsschutz: Beteiligung eines IT-Nachrichtendienstes an der Verbreitung ...
- OLG München, 23.10.2008 - 29 U 5696/07
Querverweise
Auf § 95b UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
- § 69f (Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen)
- Patentgesetz (PatG)
- Deutsches Patent- und Markenamt
- § 29a
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2b (Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz)
- Anspruchsberechtigte Stellen
- § 3a (Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b)
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Zuständigkeit und Verfahren)