Urheberrechtsgesetz

   Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)   
   Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111c)   
   Unterabschnitt 2 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 106 - 111a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 111a
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 95a Abs. 3
a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder
b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt,
2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder
3. entgegen § 95d Absatz 2 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Hinweis der Redaktion:

Absatz 1 Nr. 1 sowie Absatz 2 sind am 13.9.2003, Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist am 1.9.2004 in Kraft getreten (Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft).

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021 (BGBl. I S. 1204), in Kraft getreten am 07.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
07.06.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes31.05.2021BGBl. I S. 1204
13.09.2003Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft10.09.2003BGBl. I S. 1774
01.11.1998Zweites Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze (2. PatGÄndG)16.07.1998BGBl. I S. 1827

Rechtsprechung zu § 111a UrhG

8 Entscheidungen zu § 111a UrhG in unserer Datenbank:

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