Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
Unterabschnitt 4 - Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a - 60h) |
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden
(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.
(3) 1Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:
2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.
(3a) Werden Werke in gesicherten elektronischen Umgebungen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.
(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 | |
01.03.2018 | Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) | 01.09.2017 |
einrichtungen § 60gGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis § 60hAngemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
Rechtsprechung zu § 60a UrhG
14 Entscheidungen zu § 60a UrhG in unserer Datenbank:
- OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 60/22
Auskunftserteilung, Richtlinienkonforme Auslegung, Feststellungsinteresse, ...
- OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19
Schadensersatz wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe eines geschützten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 01.09.2022 - 17 Verg 2/22
Arbeitshefte
- OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15
Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte
- BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15
Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei ...
- LG Köln, 18.06.2020 - 14 O 144/20
- OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 20/19
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 60a UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
- § 54 (Vergütungspflicht)
§ 54a (Vergütungshöhe)
§ 54b (Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs)
§ 54c (Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten)
§ 54d (Hinweispflicht)
§ 54e (Meldepflicht)
§ 54f (Auskunftspflicht)
§ 54g (Kontrollbesuch)
§ 54h (Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen)
- Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Schutz des Datenbankherstellers
- § 87c (Schranken des Rechts des Datenbankherstellers)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Ergänzende Schutzbestimmungen
- § 95b (Durchsetzung von Schrankenbestimmungen)