Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a)   
   Unterabschnitt 4 - Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a - 60h)   
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Textdarstellung

  

§ 60a
Unterricht und Lehre

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

(3) 1Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.

(3a) Werden Werke in gesicherten elektronischen Umgebungen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021 (BGBl. I S. 1204), in Kraft getreten am 07.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
07.06.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes31.05.2021BGBl. I S. 1204
01.03.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG)01.09.2017BGBl. I S. 3346

Rechtsprechung zu § 60a UrhG

14 Entscheidungen zu § 60a UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 60a UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
            § 54 (Vergütungspflicht)
            § 54a (Vergütungshöhe)
            § 54b (Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs)
            § 54c (Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten)
            § 54d (Hinweispflicht)
            § 54e (Meldepflicht)
            § 54f (Auskunftspflicht)
            § 54g (Kontrollbesuch)
            § 54h (Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen)
          Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
            § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien)
            § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen)
            § 60g (Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis)
            § 60h (Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen)
          Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
            § 62 (Änderungsverbot)
            § 63 (Quellenangabe)
        Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
          § 69d (Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen)
          § 69f (Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)
        Schutz des Datenbankherstellers
          § 87c (Schranken des Rechts des Datenbankherstellers)
     
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Ergänzende Schutzbestimmungen
          § 95b (Durchsetzung von Schrankenbestimmungen)
Was ist das?

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