Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a)   
   Unterabschnitt 2 - Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen (§§ 54 - 54h)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 54c
Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) vom 01.09.2017 (BGBl. I S. 3346), in Kraft getreten am 01.03.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG)01.09.2017BGBl. I S. 3346
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft26.10.2007BGBl. I S. 2513

Rechtsprechung zu § 54c UrhG

44 Entscheidungen zu § 54c UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 54c UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
            § 54f (Auskunftspflicht)
            § 54g (Kontrollbesuch)
            § 54h (Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen)
          Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
            § 60h (Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)
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