Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a)   
   Unterabschnitt 4 - Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a - 60h)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 60c
Wissenschaftliche Forschung

(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden

1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie
2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.

(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.

(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.

(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) vom 01.09.2017 (BGBl. I S. 3346), in Kraft getreten am 01.03.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG)01.09.2017BGBl. I S. 3346

Rechtsprechung zu § 60c UrhG

2 Entscheidungen zu § 60c UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 60c UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
            § 54 (Vergütungspflicht)
            § 54a (Vergütungshöhe)
            § 54b (Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs)
            § 54c (Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten)
            § 54d (Hinweispflicht)
            § 54e (Meldepflicht)
            § 54f (Auskunftspflicht)
            § 54g (Kontrollbesuch)
            § 54h (Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen)
          Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
            § 60g (Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis)
          Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
            § 63 (Quellenangabe)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)
        Schutz des Datenbankherstellers
          § 87c (Schranken des Rechts des Datenbankherstellers)
     
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Ergänzende Schutzbestimmungen
          § 95b (Durchsetzung von Schrankenbestimmungen)
Was ist das?

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