Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a)   
   Unterabschnitt 5 - Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke (§§ 61 - 61c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 61b
Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution

1Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. 2Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3728), in Kraft getreten am 01.01.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes01.10.2013BGBl. I S. 3728

Rechtsprechung zu § 61b UrhG

3 Entscheidungen zu § 61b UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 61b UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
            § 61a (Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten)
            § 61c (Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)
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