Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
Unterabschnitt 5 - Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke (§§ 61 - 61c) |
1Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. 2Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 01.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2014 | Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes | 01.10.2013 |
pflichten § 61bBeendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution § 61cNutzung verwaister Werke durch öffentlich-
rechtliche Rundfunkanstalten
Rechtsprechung zu § 61b UrhG
3 Entscheidungen zu § 61b UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 313/12
Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend ...
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 332/12
Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend ...
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 348/12
Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend ...
Querverweise
Auf § 61b UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)