Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a)   
   Unterabschnitt 5 - Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke (§§ 61 - 61c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 61
Verwaiste Werke

(1) Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.

(2) Verwaiste Werke im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Schriften,
2. Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
3. Tonträger

aus Sammlungen (Bestandsinhalte) von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven sowie von Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes, wenn diese Bestandsinhalte bereits veröffentlicht worden sind, deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte.

(3) Gibt es mehrere Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts, kann dieser auch dann vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinhaber festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, aber von den bekannten Rechtsinhabern die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt worden ist.

(4) Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind oder nicht gesendet wurden, dürfen durch die jeweilige in Absatz 2 genannte Institution genutzt werden, wenn die Bestandsinhalte von ihr bereits mit Erlaubnis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und sofern nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass der Rechtsinhaber in die Nutzung nach Absatz 1 einwilligen würde.

(5) 1Die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung durch die in Absatz 2 genannten Institutionen sind nur zulässig, wenn die Institutionen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben handeln, insbesondere wenn sie Bestandsinhalte bewahren und restaurieren und den Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient. 2Die Institutionen dürfen für den Zugang zu den genutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen, das die Kosten der Digitalisierung und der öffentlichen Zugänglichmachung deckt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3728), in Kraft getreten am 01.01.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes01.10.2013BGBl. I S. 3728
13.09.2003Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft10.09.2003BGBl. I S. 1774

Rechtsprechung zu § 61 UrhG

4 Entscheidungen zu § 61 UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 61 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
            § 61a (Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten)
            § 61c (Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten)
          Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
            § 63 (Quellenangabe)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Übergangsbestimmungen
          § 137n (Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU)
Was ist das?

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