Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a)   
   Unterabschnitt 5a - Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke (§§ 61d - 61g)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 61d
Nicht verfügbare Werke

(1) 1Kulturerbe-Einrichtungen60d) dürfen nicht verfügbare Werke (§ 52b des Verwertungsgesellschaftengesetzes) aus ihrem Bestand vervielfältigen oder vervielfältigen lassen sowie der Öffentlichkeit zugänglich machen. 2Dies gilt nur, wenn keine Verwertungsgesellschaft besteht, die diese Rechte für die jeweiligen Arten von Werken wahrnimmt und insoweit repräsentativ (§ 51b des Verwertungsgesellschaftengesetzes) ist. 3Nutzungen nach Satz 1 sind nur zu nicht kommerziellen Zwecken zulässig. 4Die öffentliche Zugänglichmachung ist nur auf nicht kommerziellen Internetseiten erlaubt.

(2) Der Rechtsinhaber kann der Nutzung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum widersprechen.

(3) 1Die Kulturerbe-Einrichtung informiert während der gesamten Nutzungsdauer im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über die betreffenden Werke, deren Nutzung und das Recht zum Widerspruch. 2Die öffentliche Zugänglichmachung darf erst erfolgen, wenn der Rechtsinhaber der Nutzung innerhalb von sechs Monaten seit Beginn der Bekanntgabe der Informationen nach Satz 1 nicht widersprochen hat.

(4) 1Die Nutzung nach Absatz 1 in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt als nur in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Kulturerbe-Einrichtung ihren Sitz hat. 2Absatz 1 ist nicht auf Werkreihen anzuwenden, die überwiegend Werke aus Drittstaaten (§ 52c des Verwertungsgesellschaftengesetzes) enthalten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021 (BGBl. I S. 1204), in Kraft getreten am 07.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
07.06.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes31.05.2021BGBl. I S. 1204

Querverweise

Auf § 61d UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
            § 61e (Verordnungsermächtigung)
            § 61f (Information über nicht verfügbare Werke)
            § 61g (Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis)
          Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
            § 63 (Quellenangabe)
        Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
          § 69d (Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen)
          § 69f (Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)
        Schutz des Datenbankherstellers
          § 87c (Schranken des Rechts des Datenbankherstellers)
     
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Ergänzende Schutzbestimmungen
          § 95a (Schutz technischer Maßnahmen)
Was ist das?

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