Urheberrechtsgesetz

   Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87h)   
   Abschnitt 7 - Schutz des Presseverlegers (§§ 87f - 87k)   
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Textdarstellung

  

§ 87g
Rechte des Presseverlegers

(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.

(2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht

1. die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen,
2. die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
3. das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und
4. die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.

(3) 1Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. 2Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021 (BGBl. I S. 1204), in Kraft getreten am 07.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
07.06.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes31.05.2021BGBl. I S. 1204
01.08.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes07.05.2013BGBl. I S. 1161

Rechtsprechung zu § 87g UrhG

6 Entscheidungen zu § 87g UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 87g UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des Presseverlegers
          § 87k (Beteiligungsanspruch)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Anwendungsbereich des Gesetzes
          Verwandte Schutzrechte
            § 127b (Schutz des Presseverlegers)
        Übergangsbestimmungen
          § 137r (Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers)
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