Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.06.2016 aufgehoben worden.
Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)
Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 21 - 28) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhWG/__paste_norm__.html)
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(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verwertungsgesellschaften dürfen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis (§ 1) fortsetzen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann eine solche Verwertungsgesellschaft auf Antrag für die Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einzelnen ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen befreien.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann für eine Verwertungsgesellschaft auf Antrag die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen einmal oder mehrmals angemessen verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1969.
§ 21Zwangsgeld
§ 22(weggefallen)
§ 23Bestehende Verwertungs-
gesellschaften § 24Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen § 25Änderung der Bundesgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte § 26Aufgehobene Vorschriften § 26aAnhängige Verfahren § 27Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informations-
gesellschaft § 28Inkrafttreten
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gesellschaften § 24Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen § 25Änderung der Bundesgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte § 26Aufgehobene Vorschriften § 26aAnhängige Verfahren § 27Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informations-
gesellschaft § 28Inkrafttreten