Völkerstrafgesetzbuch
Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 - 14) |
Abschnitt 2 - Kriegsverbrechen (§§ 8 - 12) |
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) 1Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 2Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Rechtsprechung zu § 12 VStGB
165 Entscheidungen zu § 12 VStGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.01.2024 - AK 108/23
Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2023 - 15 B 1323/23
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2023 - 15 B 1322/23
- BGH, 21.03.2024 - AK 26/24
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.12.2023 - StB 73/23
Gründung einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Rädelsführer; ...
- BGH, 20.12.2023 - StB 73/23
- BGH, 21.03.2024 - AK 27/24
- BGH, 18.12.2018 - StB 52/18
Strafklageverbrauch und prozessualer Tatbegriff bei mitgliedschaftlicher ...
- BGH, 18.10.2022 - AK 31/22
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; ...
- BGH, 11.01.2018 - AK 77/17
- OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 5/23
Strafbarkeit der Verwendung des Z-Symbols in Postings auf sozialen Medien
§ 12 VStGB in Nachschlagewerken
- § 12 VStGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Lebenslange Freiheitsstrafe
Querverweise
Auf § 12 VStGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89c (Terrorismusfinanzierung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153f (Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch)