Vereinsgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2)   
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Textdarstellung

  

§ 1
Vereinsfreiheit

(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).

(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.

Rechtsprechung zu § 1 VereinsG

49 Entscheidungen zu § 1 VereinsG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 VereinsG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                §§ 21 ff. (Nicht wirtschaftlicher Verein) (zu §§ 1 ff)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 3 (Polizeiliche Maßnahmen) (zu § 1 II)
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