Vereinsgesetz
5. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 19 - 33) |
Zitiervorschläge
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 19Rechtsverordnungen
§ 20Zuwiderhandlungen gegen Verbote
§ 21Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen
§ 22-29
§ 30Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften
§ 30aZuständige Stelle zur Ausführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014
§ 31Übergangsregelungen
§ 32Einschränkung von Grundrechten
§ 33Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu § 21 VereinsG
3 Entscheidungen zu § 21 VereinsG in unserer Datenbank:
- VG Gelsenkirchen, 21.08.2014 - 14 L 1245/14
Uniformverbot; Rechtsschutzinteresse; Hinweis; Auflage
- VG Magdeburg, 08.03.2018 - 6 B 125/18
Beschränkungsverfügung zu einer Versammlung
- OLG Köln, 03.11.1995 - 2 Ws 463/95
Eröffnung eines strafrechtlichen Hauptverfahrens vor einer großen Strafkammer ...