Vereinsgesetz
5. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 19 - 33) |
Zitiervorschläge
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Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. | Bestimmungen über den Vollzug des Verbotes, insbesondere die Durchführung der Auflösung eines Vereins, die Durchführung und Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens während der Beschlagnahme erlassen, | |
2. | Bestimmungen über das Verfahren der Einziehung, die Ausschlußfrist (§ 13 Abs. 1 Satz 1), die vorzeitige Befriedigung von Gläubigern (§ 13 Abs. 1 Satz 2), die Anwendung des § 13 Abs. 2 oder die Berichtigung des Grundbuchs treffen und das Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse in Anpassung an die besonderen Gegebenheiten bei der Einziehung näher regeln, | |
3. | nähere Vorschriften über die Verwendung des eingezogenen Vermögens treffen, | |
4. | Ausländervereine und ausländische Vereine einer Anmelde- und Auskunftspflicht unterwerfen, Vorschriften über Inhalt, Form und Verfahren der Anmeldung erlassen und die Auskunftspflicht näher regeln. |
§ 19Rechtsverordnungen
§ 20Zuwiderhandlungen gegen Verbote
§ 21Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen
§ 22-29
§ 30Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften
§ 30aZuständige Stelle zur Ausführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014
§ 31Übergangsregelungen
§ 32Einschränkung von Grundrechten
§ 33Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu § 19 VereinsG
2 Entscheidungen zu § 19 VereinsG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses trotz Fehlerhaftigkeit der ...
- RG, 10.11.1910 - III 578/10
1. Was ist im Sinne von § 19 Nr. 2 des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 unter ...
Querverweise
Auf § 19 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 21 (Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 19 VereinsG:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Sondervorschriften
- § 14 f (Ausländervereine) (zu § 19 Nr. 4)