Vereinsgesetz
4. Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 14 - 18) |
1Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. 2Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.
und Arbeitgeber-
vereinigungen § 17Wirtschafts-
vereinigungen § 18Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten
Rechtsprechung zu § 18 VereinsG
128 Entscheidungen zu § 18 VereinsG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 22.03.2024 - 8 B 565/24
Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Beschränkungen betreffend eine ...
- VGH Hessen, 22.03.2024 - 8 B 560/24
Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung betreffend eine ...
- BGH, 04.04.2024 - AK 32/24
- BGH, 10.06.2020 - 3 StR 52/20
Irrtum über die Existenz des gegen einen ausländischen Verein verfügten ...
- BGH, 17.02.2011 - 3 StR 459/10
Verstoß gegen das Vereinsgesetz (PKK)
- BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19
Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt
- BGH, 13.06.2019 - 3 StR 133/19
Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Erheblichkeit der ...
- BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15
Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen
- VG Düsseldorf, 03.11.2017 - 18 L 5281/17
Versammlungsrecht
- BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04
Strafrechtliche Ahndung einer "Selbstbezichtigung" von PKK-Sympathisanten als ...
Querverweise
Auf § 18 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 20 (Zuwiderhandlungen gegen Verbote)