Vereinsgesetz
2. Abschnitt - Verbot von Vereinen (§§ 3 - 9) |
(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen.
(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.
Rechtsprechung zu § 5 VereinsG
73 Entscheidungen zu § 5 VereinsG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 69.23
Vereinsverbot: Einziehung eines Motorrades eines Dritten
- VG Berlin, 07.06.2023 - 29 K 221.22
Anfechtung eines Sicherstellungsbescheids und einer Einziehungsverfügung
- VG München, 18.09.2023 - M 30 X 23.4359
Vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, Vereinsverbot und ...
- VG Gelsenkirchen, 31.08.2023 - 14 I 104/23
Durchsuchung; Durchsuchungsanordnung; Durchsicht; Datenträger; Hammerskins ...
- VG München, 31.08.2022 - M 30 X 22.4187
Vereinsverbot und dessen Vollzug, Vereinsrechtliche Durchsuchungs- und ...
- VG Berlin, 07.06.2023 - 29 K 223.22
1. Eine vereinsrechtliche Anordnung der Sicherstellung von Sachen Dritter ist ...
- VG München, 31.08.2022 - M 30 X 22.4188
Vereinsverbot und dessen Vollzug, Vereinsrechtliche Durchsuchungs- und ...
- OVG Sachsen, 12.11.2013 - 3 E 70/13
Durchsuchung von Wohnräumen, Personen und Sachen, Zuständigkeit für Antrag vor ...
- VG München, 11.06.2012 - M 7 E 12.2638
- OVG Saarland, 04.07.1994 - 3 W 5/94
Durchsuchungsanordnung; Grundrechte; Unverletzlichkeit der Wohnung; ...
Querverweise
Auf § 5 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 8 (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 51 [Verfahren in Fällen des § 5 Abs. 2 Vereinsgesetz]