Vereinsgesetz
2. Abschnitt - Verbot von Vereinen (§§ 3 - 9) |
(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein verfügender Teil nochmals unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(2) Ist der Verein oder eine Teilorganisation in ein öffentliches Register eingetragen, so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde einzutragen
- die Beschlagnahme des Vereinsvermögens und ihre Aufhebung,
- die Bestellung und Abberufung von Verwaltern (§ 10 Abs. 3),
- die Auflösung des Vereins, nachdem das Verbot unanfechtbar geworden ist, und
- das Erlöschen des Vereins.
Rechtsprechung zu § 7 VereinsG
21 Entscheidungen zu § 7 VereinsG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 07.06.2023 - 29 K 221.22
Anfechtung eines Sicherstellungsbescheids und einer Einziehungsverfügung
- OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2014 - 4 KS 1/12
(Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigt) Vereinsverbot der Hells Angels Kiel
- OVG Sachsen, 08.09.2016 - 3 C 8/14
Verein; Vereinszweck; G-10-Protokoll; Überwachung der Telekommunikation; ...
- VGH Bayern, 27.01.2016 - 4 A 13.2447
Ersatzorganisation einer verbotenen islamischen Vereinigung
- VG Berlin, 07.06.2023 - 29 K 223.22
1. Eine vereinsrechtliche Anordnung der Sicherstellung von Sachen Dritter ist ...
- OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2012 - 4 KS 1/10
Vereinsverbot der Bandidos Neumünster
- BVerwG, 10.01.2018 - 1 VR 14.17
Adressat; Anfechtungsklage; Antragsbefugnis; Auflösung; Bekanntgabe, öffentliche; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10
Vereinsverbot der "Hells Angels Flensburg"
- VGH Bayern, 21.05.2014 - 4 AS 13.2448
Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12
Vereinsverbot; Anfechtungsklage; Feststellungsantrag (unzulässig); verwertbare ...
Querverweise
Auf § 7 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 8 (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 VereinsG:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
- §§ 159 ff.