Verwaltungsgerichtsordnung
Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172) |
16. Abschnitt - Kosten (§§ 154 - 166) |
(1) 1Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. 2Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. 3Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20.12.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) | 20.12.2001 |
sicherheit] § 166[Prozeßkostenhilfe]
Rechtsprechung zu § 155 VwGO
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Querverweise
Auf § 155 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 92 [Klagerücknahme]
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Berufung
- § 126 [Berufungsrücknahme]
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 154 [Kostentragung]
Redaktionelle Querverweise zu § 155 VwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 60 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand] (zu § 155 III)