Waffengesetz
Abschnitt 4 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 51 - 54) |
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2 eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 | |
01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 26.03.2008 |
Rechtsprechung zu § 51 WaffG
55 Entscheidungen zu § 51 WaffG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.07.2013 - 4 StR 187/13
Unerlaubter Waffenbesitz (Vorderschaftrepetierflinte als Waffe i.S.d. § 2 Abs. 3 ...
- BGH, 13.06.2023 - 3 StR 120/23
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz ...
- OVG Saarland, 22.03.2021 - 2 D 56/21
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (erkennungsdienstliche Behandlung)
- LG München I, 19.01.2018 - 12 KLs 111 Js 239798/16
Münchner Amoklauf: Sieben Jahre Haft für Waffenlieferanten
- OLG Frankfurt, 28.01.2021 - 2 StE 1/20
Lübcke-Prozess: Lebenslang für Haupt-, Bewährungsstrafe für Mitangeklagten
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.08.2022 - 3 StR 359/21
Urteil im Verfahren zur Ermordung des Dr. Lübcke u.a. rechtskräftig
- BGH, 25.08.2022 - 3 StR 359/21
- OVG Sachsen, 25.09.2023 - 6 B 24/23
Waffenrecht; Verstoß gegen die Erlaubnispflicht; Gröblichkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 ...
- BGH, 14.11.2007 - 2 StR 361/07
Waffengesetz; Kriegswaffenkontrollgesetz; Maschinenpistole; Munition; Einziehung ...
- FG Düsseldorf, 25.01.2012 - 2 K 3669/11
Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei vorsätzlichem Verstoß gegen § 51 ...
- BGH, 06.09.2022 - StB 36/22
Begründung der Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts; Staatsgefährdendes ...
Querverweise
Auf § 51 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 54 (Einziehung)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Einziehung
- § 76a (Selbständige Einziehung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 (Vermögensbeschlagnahme)