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   BGH, 07.02.2019 - V ZB 89/18   

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https://dejure.org/2019,7381
BGH, 07.02.2019 - V ZB 89/18 (https://dejure.org/2019,7381)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2019 - V ZB 89/18 (https://dejure.org/2019,7381)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - V ZB 89/18 (https://dejure.org/2019,7381)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 835 Abs. 1, 857 Abs. 5, 859 Abs. 2
    Keine freihändige Veräußerung des Miterbenanteils durch Vollstreckungsgläubiger

  • Wolters Kluwer

    Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass; Freihändige Veräußerung eines Erbanteils durch den Vollstreckungsgläubiger

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gepfändeter Miterbenanteil berechtigt nicht zur freihändigen Veräußerung

  • Wolters Kluwer

    Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass; Freihändige Veräußerung eines Erbanteils durch den Vollstreckungsgläubiger

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 835 Abs. 1, § 857 Abs. 5, § 859 Abs. 2
    Kein Recht des Vollstreckungsgläubigers zur freihändigen Veräußerung eines gepfändeten und überwiesenen Erbanteils (hier: Miteigentum am Grundstück)

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckung in ein anderes Vermögensrecht: Berechtigung des Vollstreckungsgläubigers zur freihändigen Veräußerung aufgrund der Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass; Freihändige Veräußerung eines Erbanteils durch den Vollstreckungsgläubiger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Freihändige Veräußerung eines Erbanteils durch den Vollstreckungsgläubiger

  • Jurion (Kurzinformation)

    Freihändige Veräußerung eines Erbanteils durch den Vollstreckungsgläubiger

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Zur Pfändung eines Erbteils

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pfändung eines Erbenanteils und Teilungsversteigerung bei Erbengemeinschaft

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine freihändige Veräußerung des gepfändeten Erbanteils (IVR 2019, 97)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 970
  • MDR 2019, 698
  • FGPrax 2019, 51
  • FamRZ 2019, 907
  • WM 2019, 685
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.04.1978 - VII ZR 219/77

    Unterbrechung der Verjährung durch Drittschuldnererklärung

    Auszug aus BGH, 07.02.2019 - V ZB 89/18
    Handelt es sich um eine Geldforderung i.S.d. § 829 Abs. 1 ZPO, darf er im eigenen Namen die Forderung kündigen, einziehen, mit ihr aufrechnen und vor allem auf Leistung an sich klagen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1978 - VII ZR 219/77, NJW 1978, 1914).

    (1) Der Pfändungsgläubiger wird bei einer Überweisung zur Einziehung nicht Inhaber der Forderung oder des Rechts; die Inhaberschaft der Forderung oder des Rechts verbleibt vielmehr bei dem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1978 - VII ZR 219/77, NJW 1978, 1914; Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28).

  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 107/10

    Grundbuchverfahren: Eintragungsbewilligung durch einen nicht

    Auszug aus BGH, 07.02.2019 - V ZB 89/18
    Bei dieser Sachlage bedarf die Eintragung der Beteiligten zu 4 einer entsprechenden Bewilligung (§ 19 GBO) bzw. einer - gemäß § 185 BGB analog möglichen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 107/10, FGPrax 2010, 223 Rn. 13) - Genehmigung des Beteiligten zu 1 als Berechtigten.
  • BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80

    Rechtsfolgen der Überweisung einer gepfändeten Forderung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus BGH, 07.02.2019 - V ZB 89/18
    (1) Der Pfändungsgläubiger wird bei einer Überweisung zur Einziehung nicht Inhaber der Forderung oder des Rechts; die Inhaberschaft der Forderung oder des Rechts verbleibt vielmehr bei dem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1978 - VII ZR 219/77, NJW 1978, 1914; Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28).
  • BGH, 19.11.1998 - IX ZR 284/97

    Verwertung eines gepfändeten Miterbenanteils an einem zum Nachlaß gehörenden

    Auszug aus BGH, 07.02.2019 - V ZB 89/18
    Der Gläubiger ist zudem nach § 2042 i.V.m. § 753 BGB, § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG berechtigt, zum Zwecke der Gesamtauseinandersetzung selbständig den Antrag auf Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 284/97, NJW-RR 1999, 504).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BGH, 07.02.2019 - V ZB 89/18
    Die in der Rechtsprechung vereinzelt ohne nähere Begründung vertretene Auffassung, dass der Gläubiger bereits aufgrund der Überweisung des Erbanteils zur Einziehung berechtigt sei, den Anteil freihändig zu veräußern (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2013, 1515; zustimmend wohl Musielak/Voit/Becker, ZPO, 15. Aufl., § 859 Rn. 22; BeckOK BGB/Lohmann, [1.5.2018], § 2033 Rn. 14), findet im Gesetz keine Grundlage (so auch BeckOK ZPO/Riedel, [15.9.2018], § 859 Rn. 33, 35; vgl. auch MüKoZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 23; MüKoBGB/Gergen, 7. Aufl., § 2033 Rn. 37; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1700; Liermann, NJW 1962, 218).
  • BGH, 12.05.1969 - VIII ZR 86/67

    Konkurrierende Pfandrechte an einem Miterbenanteil bei der Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BGH, 07.02.2019 - V ZB 89/18
    Dies bedeutet, dass der Gläubiger mit der Pfändung ein Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO) an dem Erbanteil erwirbt, nicht jedoch an den einzelnen Nachlassgegenständen (BGH, Urteil vom 12. Mai 1965 - VIII ZR 86/67, BGHZ 52, 99, 102).
  • BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66

    Vorkaufsrecht von Miterben - Verfügungsbefugnis der Miterben - Tätigkeiten als

    Auszug aus BGH, 07.02.2019 - V ZB 89/18
    Dies führt hinsichtlich des Eigentums an dem Grundstück zu einer Rechtsänderung, die grundbuchmäßig im Wege der Berichtigung kenntlich gemacht werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1967 - III ZR 73/66, NJW 1969, 92).
  • OLG Naumburg, 07.12.2012 - 12 Wx 10/12

    Rechtsstellung des Gläubigers nach Pfändung und Einziehung eines Anteils an einem

    Auszug aus BGH, 07.02.2019 - V ZB 89/18
    Die in der Rechtsprechung vereinzelt ohne nähere Begründung vertretene Auffassung, dass der Gläubiger bereits aufgrund der Überweisung des Erbanteils zur Einziehung berechtigt sei, den Anteil freihändig zu veräußern (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2013, 1515; zustimmend wohl Musielak/Voit/Becker, ZPO, 15. Aufl., § 859 Rn. 22; BeckOK BGB/Lohmann, [1.5.2018], § 2033 Rn. 14), findet im Gesetz keine Grundlage (so auch BeckOK ZPO/Riedel, [15.9.2018], § 859 Rn. 33, 35; vgl. auch MüKoZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 23; MüKoBGB/Gergen, 7. Aufl., § 2033 Rn. 37; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1700; Liermann, NJW 1962, 218).
  • BGH, 08.12.1959 - V BLw 34/59

    Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung

    Auszug aus BGH, 07.02.2019 - V ZB 89/18
    Der Erwerber erhält durch die Veräußerung zwar nicht die Miterbenstellung als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1959 - V BLw 34/59, BGHZ 31, 253, 255).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2023 - 20 W 24/23

    Abschichtungsvereinbarung aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    Die in der Vorschrift ebenfalls vorgesehene Überweisung an Zahlungs statt scheidet nach allgemeiner Auffassung aus, da es bei einem Erbanteil an einem von der Vorschrift vorausgesetzten Nennwert fehlt (vgl. dazu BGH NJW-RR 2019, 970, zitiert nach juris).

    Er kann hierzu gemäß § 363 Abs. 2 FamFG bei dem Nachlassgericht einen Antrag auf Vermittlung der Auseinandersetzung durch einen Notar stellen, eine Teilungsklage gemäß den §§ 2042 Abs. 1, 749 ff. BGB gegen die Miterben erheben oder nach den §§ 2042, 753 BGB, 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG zum Zwecke der Gesamtauseinandersetzung selbständig den Antrag auf Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zu stellen (vgl. die Nachweise bei BGH NJW-RR 2019, 970, Tz. 8 bei juris).

    Etwas anderes gilt nur bei einer Überweisung einer Forderung an Zahlung statt zum Nennwert (vgl. § 835 Abs. 1 und 2 ZPO), die hier aber nicht vorliegt (vgl. die Nachweise bei BGH NJW-RR 2019, 970, Tz. 9, 10 bei juris).

    Damit geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass auch bei der Pfändung und Überweisung eines Erbanteils der Gläubiger nur dann zu einer Veräußerung befugt ist, wenn er von dem Vollstreckungsgericht hierzu durch gesonderten Beschluss nach den §§ 859 Abs. 2, 857 Abs. 5 ZPO ermächtigt worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2019, 970, Tz. 12 bei juris; vgl. auch Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rz. 1690, 1700).

    Die Abschichtung geht damit ebenso wie die Veräußerung des Miterbenanteils (vgl. BGH NJW-RR 2019, 970, Tz. 11 bei juris) über eine Einziehung hinaus, zu der die Antragstellerin zu 2 aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lediglich berechtigt ist.

    So hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Forderung aufgrund einer Pfändung und Überweisung darauf hingewiesen, dass sich selbst die Rechtfertigung einer anderweitigen Verwertung nicht nur nach dem Interesse des Gläubigers an der alsbaldigen Befriedigung beurteilt, sondern auch nach dem schutzwürdigen Interesse des Schuldners, der den Pfandgegenstand nicht verschleudert sehen möchte (vgl. BGH NJW-RR 2019, 970, Tz. 11 bei juris; vgl. dazu auch OLG Düsseldorf ZInsO 2020, 2377, Tz. 33 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 23.04.2020 - 12 U 42/19

    Fehlende Anfechtungsberechtigung eines Gläubigers bei unzulänglichem

    Hierzu war er ohne einen entsprechenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach §§ 857 Abs. 5, 844 ZPO nicht berechtigt (vgl. BGH, Beschl. v. 07.02.2019 - V ZB 89/18, WM 2019, 685 f. Rn. 6, 12 zur Verwertung eines gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Miterbenanteils).

    Besonders zu berücksichtigen ist bei der Anordnung einer andersartigen Verwertung der Schutz des Schuldners vor einer Verschleuderung seines Vermögens (BGH, Beschl. v. 07.02.2019, a.a.O. Rn. 11; BeckO ZPO/Riedel, a.a.O. Rn. 3; Vogelmann/Körner, DNotZ 2018, 485, 487).

  • BayObLG, 01.08.2019 - 1 AR 12/19

    Örtliche Zuständigkeit für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in einen Miterbenanteil

    a) In Verbindung mit § 857 Abs. 1, § 859 Abs. 2 ZPO betrifft diese Vorschrift den vorliegenden Fall, denn die von der Antragstellerin begehrten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sollen auf den Miterbenanteil (und weitere zum Nachlassvermögen gehörende Ansprüche) des Schuldners gerichtet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019, V ZB 89/18, MDR 2019, 698 Rn. 7).
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