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   BGH, 12.05.2021 - 5 StR 4/21   

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https://dejure.org/2021,14765
BGH, 12.05.2021 - 5 StR 4/21 (https://dejure.org/2021,14765)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2021 - 5 StR 4/21 (https://dejure.org/2021,14765)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 5 StR 4/21 (https://dejure.org/2021,14765)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG; § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 353 Abs. 2 StPO
    Besitz im waffenrechtlichen Sinne; bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen einer Schusswaffe); durch das Revisionsgericht aufrechterhaltene Feststellungen (Unbeachtlichkeit widersprechender Beweisergebnisse)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 353 Abs 2 StPO, § 1 Abs 4 Anl 1 Abschn 2 Nr 2 WaffG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 854 BGB
    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Bindungswirkung aufrechterhaltener Feststellungen nach revisionsgerichtlicher Urteilsaufhebung; Besitz im waffenrechtlichen Sinne; Mitsichführen einer Schusswaffe

  • IWW

    § 301 StPO, § ... 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG, § 64 StGB, § 60a Abs. 2 AufenthG, § 353 Abs. 2 StPO, § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG, Abschnitt 2 Nr. 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG, § 854 BGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, §§ 73, 73c StGB, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 456a Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Mitsichführen einer Schusswaffe bei dem Betäubungsmittelhandel hinsichtlich Verwirklichung des Qualifikationstatbestands mangels Kenntnis vom Aufbewahrungsort der Schusswaffe und der Munition; Besitz einer Waffe oder Munition durch Ausüben der tatsächlichen Gewalt

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitsichführen einer Schusswaffe bei dem Betäubungsmittelhandel hinsichtlich Verwirklichung des Qualifikationstatbestands mangels Kenntnis vom Aufbewahrungsort der Schusswaffe und der Munition; Besitz einer Waffe oder Munition durch Ausüben der tatsächlichen Gewalt

  • rechtsportal.de

    Mitsichführen einer Schusswaffe bei dem Betäubungsmittelhandel hinsichtlich Verwirklichung des Qualifikationstatbestands mangels Kenntnis vom Aufbewahrungsort der Schusswaffe und der Munition; Besitz einer Waffe oder Munition durch Ausüben der tatsächlichen Gewalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Waffenstrafrecht: Besitzbegriff des § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - und die Urteilsgründe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebung statt Entziehungsanstalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Dealer und die Schusswaffe im Waschtisch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zurückverweisung durch das Revisionsgericht - und die innerprozessuale Bindungswirkung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Dealer - und seine ungeladene Schusswaffe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bewaffnetes Handeltreiben oder Einfuhr von BTM in nicht geringer Menge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 628
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (gesamtschuldnerische

    Auszug aus BGH, 12.05.2021 - 5 StR 4/21
    Soweit das Landgericht im Hinblick auf die fehlende Aufenthaltserlaubnis des erheblich vorbestraften, in seinem Heimatland verlobten und nur wenige Monate nach seiner Wiedereinreise erneut straffällig gewordenen Angeklagten gemeint hat, den damit verbundenen Hindernissen in der Umsetzung der Therapiekonzepte und dem nicht möglichen Aufbau von eine abstinente Lebensweise stützenden Strukturen nach der Entlassung allein mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer "rein intramuralen' Behandlung, begegnen zu können, genügt es den Darlegungsanforderungen nicht, zumal es verabsäumt hat, die therapeutischen Auswirkungen einer solchen Behandlung näher darzustellen (vgl. auch BT-Drucks. 16/5137, S. 10; 16/1344, S. 12 f.; BGH, Urteile vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18 mwN; vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 411/07, StV 2008, 138, 139).

    Dies folgt schon daraus, dass die Staatsanwaltschaft nach § 456a Abs. 1 StPO von der Vollstreckung der Maßregel absehen kann, wenn der Verurteilte abgeschoben wird (vgl. auch BGH, Urteile vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18 mwN; vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 411/07; StV 2008, 138, 139).

  • BGH, 18.12.2007 - 1 StR 411/07

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen)

    Auszug aus BGH, 12.05.2021 - 5 StR 4/21
    Soweit das Landgericht im Hinblick auf die fehlende Aufenthaltserlaubnis des erheblich vorbestraften, in seinem Heimatland verlobten und nur wenige Monate nach seiner Wiedereinreise erneut straffällig gewordenen Angeklagten gemeint hat, den damit verbundenen Hindernissen in der Umsetzung der Therapiekonzepte und dem nicht möglichen Aufbau von eine abstinente Lebensweise stützenden Strukturen nach der Entlassung allein mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer "rein intramuralen' Behandlung, begegnen zu können, genügt es den Darlegungsanforderungen nicht, zumal es verabsäumt hat, die therapeutischen Auswirkungen einer solchen Behandlung näher darzustellen (vgl. auch BT-Drucks. 16/5137, S. 10; 16/1344, S. 12 f.; BGH, Urteile vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18 mwN; vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 411/07, StV 2008, 138, 139).

    Dies folgt schon daraus, dass die Staatsanwaltschaft nach § 456a Abs. 1 StPO von der Vollstreckung der Maßregel absehen kann, wenn der Verurteilte abgeschoben wird (vgl. auch BGH, Urteile vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18 mwN; vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 411/07; StV 2008, 138, 139).

  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

    Auszug aus BGH, 12.05.2021 - 5 StR 4/21
    Die Einziehungsentscheidung nach §§ 73, 73c StGB kann hingegen bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht berührt und bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17).
  • BGH, 23.06.2010 - 2 StR 203/10

    Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 12.05.2021 - 5 StR 4/21
    Angesichts dessen ist es rechtlich unbedenklich, dass das Landgericht ein Mitsichführen einer Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verneint hat (vgl. BGH, aaO; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 11).
  • BGH, 12.06.2014 - 3 StR 139/14

    Innerprozessuale Bindungswirkung nicht aufgehobener Feststellungen bei Aufhebung

    Auszug aus BGH, 12.05.2021 - 5 StR 4/21
    Beweisergebnisse, die im Widerspruch zu bindenden Feststellungen stehen, haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1959 - 4 StR 394/59, BGHSt 14, 30, 36 f.; vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 342 f.; vom 12. Juni 2014 ? 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 353 Rn. 21; KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 353 Rn. 34).
  • BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verwendungsfähigkeit; räumliche

    Auszug aus BGH, 12.05.2021 - 5 StR 4/21
    Denn ein bewaffnetes Handeltreiben liegt nur dann vor, wenn der Täter die Schusswaffe oder sonstige, ähnlich gefährliche Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer in irgendeinem Stadium des Tathergangs jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 355/18 jeweils mwN).
  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus BGH, 12.05.2021 - 5 StR 4/21
    Beweisergebnisse, die im Widerspruch zu bindenden Feststellungen stehen, haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1959 - 4 StR 394/59, BGHSt 14, 30, 36 f.; vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 342 f.; vom 12. Juni 2014 ? 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 353 Rn. 21; KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 353 Rn. 34).
  • BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

    Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung

    Auszug aus BGH, 12.05.2021 - 5 StR 4/21
    Beweisergebnisse, die im Widerspruch zu bindenden Feststellungen stehen, haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1959 - 4 StR 394/59, BGHSt 14, 30, 36 f.; vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 342 f.; vom 12. Juni 2014 ? 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 353 Rn. 21; KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 353 Rn. 34).
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 355/18

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 12.05.2021 - 5 StR 4/21
    Denn ein bewaffnetes Handeltreiben liegt nur dann vor, wenn der Täter die Schusswaffe oder sonstige, ähnlich gefährliche Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer in irgendeinem Stadium des Tathergangs jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 355/18 jeweils mwN).
  • BGH, 29.10.1974 - 1 StR 5/74

    Erwerb von Schusswaffen ohne im Besitz eines Waffenerwerbscheins oder eines

    Auszug aus BGH, 12.05.2021 - 5 StR 4/21
    Der Besitz im waffenrechtlichen Sinn entspricht daher grundsätzlich dem unmittelbaren Besitz des § 854 BGB (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 5/74, NJW 1975, 226, 227; Pauckstadt-Maihold/Lutz in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 234. EL. Januar 2021, Waffengesetz, § 1 Rn. 22).
  • BGH, 11.01.2023 - 1 StR 398/22

    Strafzumessung (Nichtberücksichtigung eines Geständnisses)

    Beweisergebnisse, die im Widerspruch zu bindenden Feststellungen stehen, haben außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 12. Mai 2021 - 5 StR 4/21 -, Rn. 14 m.w.N.).
  • BGH, 17.08.2022 - 2 StR 252/22

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Folge

    Denn die Strafkammer lässt unerörtert, ob die beim Angeklagten bestehende "dissoziale Prägung", dessen fehlendes "Problemverständnis und Einsicht" oder dessen "gewohnheitskriminelle Entwicklung" (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 ? 4 StR 421/19 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 1. Juni 2021 - 6 StR 113/21) gegebenenfalls in Verbindung mit dem Umstand, dass der Angeklagte "über keinen sozialen Empfangsraum im Inland" verfügt und ihm Abschiebung "droht" (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2021 - 5 StR 4/21 Rn. 28), einem Therapieerfolg entgegenstehen.
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