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   BGH, 13.12.2023 - 6 StR 142/23   

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https://dejure.org/2023,38958
BGH, 13.12.2023 - 6 StR 142/23 (https://dejure.org/2023,38958)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2023 - 6 StR 142/23 (https://dejure.org/2023,38958)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2023 - 6 StR 142/23 (https://dejure.org/2023,38958)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 64 StGB, § ... 301 StPO, §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB, § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 63 StGB, § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 72 Abs. 1 StGB, § 354a StPO, § 2 Abs. 6 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 72 Abs. 2 StGB, §§ 61 ff. StGB, § 67c Abs. 5 Satz 2 StGB, § 64 Satz 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt im Sicherungsverfahren

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.08.2014 - 3 StR 341/14

    Unzureichende Darlegung der Gründe für ein Abweichen vom

    Auszug aus BGH, 13.12.2023 - 6 StR 142/23
    Der Schutz der Allgemeinheit erfordert in solchen Konstellationen daher grundsätzlich die gleichzeitige Anordnung beider Maßregeln; denkbar ist jedoch auch, gegen Beschuldigte, bei denen die hier relevante Doppeldiagnose vorliegt, allein die Unterbringung nach § 63 StGB anzuordnen, weil im Vollzug dieser Maßregel ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB in der Regel mitbehandelt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2014 - 3 StR 341/14, NStZ 2015, 539; vom 4. April 2018 - 1 StR 116/18).
  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus BGH, 13.12.2023 - 6 StR 142/23
    Gemeinsames Ziel der Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB) ist es, künftigen Straftaten vorzubeugen und die Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern zu schützen (vgl. BverfG, NJW 2012, 1784, 1785; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 61 ff. Rn. 2; Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 61 Rn. 2).
  • BGH, 04.04.2018 - 1 StR 116/18

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 13.12.2023 - 6 StR 142/23
    Der Schutz der Allgemeinheit erfordert in solchen Konstellationen daher grundsätzlich die gleichzeitige Anordnung beider Maßregeln; denkbar ist jedoch auch, gegen Beschuldigte, bei denen die hier relevante Doppeldiagnose vorliegt, allein die Unterbringung nach § 63 StGB anzuordnen, weil im Vollzug dieser Maßregel ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB in der Regel mitbehandelt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2014 - 3 StR 341/14, NStZ 2015, 539; vom 4. April 2018 - 1 StR 116/18).
  • BGH, 20.02.2024 - 2 StR 249/23
    Die Maßregelanordnung ist an der Neufassung des § 64 StGB durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203) zu messen; denn gemäß § 2 Abs. 6 StGB sind Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz anzuordnen, das zur Zeit der Entscheidung gilt und eine den Maßregelausspruch betreffende Gesetzesänderung ist nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23; vom 13. Dezember 2023 - 6 StR 142/23; vom 17. Januar 2024 - 5 StR 339/23; vom 11. Januar 2024 - 3 StR 280/23).
  • BGH, 20.02.2024 - 2 StR 290/23
    Die Maßregelanordnung ist an der Neufassung des § 64 StGB durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 1. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 203) zu messen; denn gemäß § 2 Abs. 6 StGB sind Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz anzuordnen, das zur Zeit der Entscheidung gilt und eine den Maßregelausspruch betreffende Gesetzesänderung ist nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23; vom 13. Dezember 2023 - 6 StR 142/23; vom 17. Januar 2024 - 5 StR 339/23; vom 11. Januar 2024 - 3 StR 280/23).
  • OLG Bremen, 08.03.2024 - 1 Ws 17/24
    Während das Merkmal des Bestehens einer hinreichend konkreten Aussicht auf das Erreichen des Unterbringungszieles in der bisherigen strafgerichtlichen Praxis eine insgesamt großzügige Auslegung erfahren hat (siehe die Nachweise in der Begründung des Regierungsentwurfs, a.a.O., S. 28; die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung genügte aber auch nach altem Recht nicht, siehe BGH, Beschluss vom 17.01.2023 - 5 StR 525/22, juris Rn. 15, StV 2023, 441 (Ls.)), soll nach der jetzigen Formulierung des Gesetzes eine durch Tatsachen belegte Wahrscheinlichkeit höheren Grades für das Erreichen des Unterbringungszieles erforderlich sein (so im Einzelnen die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 20/5913, S. 48 und 70; siehe hierzu BGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.11.2023 - 4 StR 347/23, juris Rn. 6, NStZ-RR 2024, 48; Urteil vom 13.12.2023 - 6 StR 142/23, juris Rn. 8; Beschluss vom 14.12.2023 - 6 StR 472/23, juris Rn. 6).
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