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   FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22   

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FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22 (https://dejure.org/2022,33657)
FG München, Entscheidung vom 12.10.2022 - 2 K 330/22 (https://dejure.org/2022,33657)
FG München, Entscheidung vom 12. Oktober 2022 - 2 K 330/22 (https://dejure.org/2022,33657)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 106; FGO § 135 Abs. 1, § 155 S. 1
    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags

  • rewis.io

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags

  • rechtsportal.de

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG - 2 BvR 1505/20 (anhängig)

    Solidaritätszuschlag, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheit, Fortführung

    Auszug aus FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22
    Der Klage stünden weder das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 1505/20 noch das beim BFH anhängige Verfahren IX R 15/20 entgegen, da anderen Klägern dadurch nicht der Zugang zu den Fachgerichten verwehrt werden dürfe, zumal das BVerfG noch nicht einmal über den Normenkontrollantrag in 2 BvL 6/14 entschieden habe.

    Die Vorläufigkeit hat sich demnach materiell-rechtlich bereits auf die Verfassungsmäßigkeit des SolZG n.F. nach dem Auslaufen des Solidarpakts II und verfahrensrechtlich auf alle einschlägigen offenen Verfahren vor dem BVerfG (2 BvL 6/14; 2 BvR 1421/19; 2 BvR 1505/20) und Revisionsverfahren beim BFH (IX R 15/20) erstreckt.

    c) Das Gericht kommt jedoch zu der Auffassung, dass das Rechtsschutzbedürfnis wegen des beim BVerfG anhängigen Musterverfahrens 2 BvR 1505/20 entfallen ist.

    Das Gericht kommt außerdem zu der Einschätzung, dass das Musterverfahren 2 BvR 1505/20 schon aufgrund der Anzahl einschlägig betroffener Fälle (im Jahr 2020 noch alle einkommensteuerpflichtigen Einkommen) und des Widerhalls, den die Frage der Verfassungsmäßigkeit des SolZG n.F. unter Rechtsexperten und in der Öffentlichkeit gefunden hat, allgemeine Bedeutung i.S.d. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG aufweist.

    Eine allgemeine Bedeutung könnte der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1505/20 auch mit Blick auf die lang- bzw. mehrjährig anhängigen Verfahren 2 BvL 6/14 und 2 BvR 1421/19 zukommen, weil dies zeigt, dass sich die Fragestellungen zur Verfassungsmäßigkeit des SolZG als nicht dauerhafte Ergänzungsabgabe nicht erledigen oder an Bedeutung verlieren, sondern seit dem Auslaufen des Solidarpakts II im Gegenteil vermehren und deshalb Entscheidungen des BVerfG in absehbarer Zeit erfordern bzw. erwarten lassen.

    Denn für den Fall, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1505/20 mangels Rechtswegausschöpfung für unzulässig hält, ist im Sinne des Gebots eines effektiven Rechtsschutzes von einer zeitnahen Entscheidung der BVerfG auszugehen.

    In diesem Falle erscheint ein Abwarten einer Entscheidung des BVerfG über das Musterverfahren 2 BvR 1505/20 auch deshalb zumutbar, weil diese dann die materiell-rechtlichen Fragestellungen umfasst, die, soweit ersichtlich, wegen der der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Rechtsdiskussion bisher in allen Rechtsbehelfen identisch sind, jedenfalls aber die drei Punkte der Klagebegründung der Klägerin mitumfasst (Entfallen des Zwecks des SolZ mit Auslaufen des Solidarpakts II, Aushöhlung der Verteilung des Steueraufkommens nach Art. 106 Abs. 3 Satz 2 GG, gleichheitswidrige Belastung höherer Einkommen).

  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für

    Auszug aus FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22
    Dass im Streitfall bestehende Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich auch aus dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16. Mai 2022 10 K 1693/21, EFG 2022, 1397.

    Im Unterschied zu der vom FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 16. Mai 2022 10 K 1693/21, EFG 2022, 1397 vertretenen Rechtsmeinung schätzt das Gericht das Musterverfahren nicht von vornherein als aussichtslos ein.

    die konkrete Normenkotrolle (Art. 100 Abs. 1 GG) über den fachgerichtlichen Rechtsweg in Betracht (vgl. auch FG Baden-Württemberg in EFG 2022, 1397).

    In diesem Sinne haben offenbar die Beschwerdeführer des Musterverfahrens argumentiert, die die Verfassungsbeschwerde auch ohne Ausschöpfung des Rechtswegs für zulässig erachten, weil sich keine aufklärungsbedürftigen tatsächlichen Fragen stellten (vgl. FG Baden-Württemberg in EFG 2022, 1397, Rz. 36).

    Eine Verfahrensruhe erscheint zudem selbst unter Berücksichtigung des Urteils des FG Baden-Württemberg in EFG 2022, 1397 und des dazu beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens IX R 9/22 nicht zweckmäßig.

    Die Revision wird wegen der von dem Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2022, 1397 in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis abweichenden Rechtsauffassung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14

    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?

    Auszug aus FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22
    Ihre hiergegen erhobene Klage begründete die Klägerin damit, dass der Vorläufigkeitsvermerk im SolZ-Bescheid 2020 in diesem Wortlaut seit dem Jahr 2013 existiere und auf ein zuletzt beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängiges Verfahren Az. 2 BvL 6/14 betreffend den SolZ 2007 zurückzuführen sei.

    Der Klage stünden weder das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 1505/20 noch das beim BFH anhängige Verfahren IX R 15/20 entgegen, da anderen Klägern dadurch nicht der Zugang zu den Fachgerichten verwehrt werden dürfe, zumal das BVerfG noch nicht einmal über den Normenkontrollantrag in 2 BvL 6/14 entschieden habe.

    Die Vorläufigkeit hat sich demnach materiell-rechtlich bereits auf die Verfassungsmäßigkeit des SolZG n.F. nach dem Auslaufen des Solidarpakts II und verfahrensrechtlich auf alle einschlägigen offenen Verfahren vor dem BVerfG (2 BvL 6/14; 2 BvR 1421/19; 2 BvR 1505/20) und Revisionsverfahren beim BFH (IX R 15/20) erstreckt.

    a) Demnach ist der Klägerin zwar insoweit Recht zu geben, als das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht bereits wegen der beim BVerfG anhängigen Musterverfahren 2 BvL 6/14 und 2 BvR 1421/19 entfällt.

    Eine allgemeine Bedeutung könnte der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1505/20 auch mit Blick auf die lang- bzw. mehrjährig anhängigen Verfahren 2 BvL 6/14 und 2 BvR 1421/19 zukommen, weil dies zeigt, dass sich die Fragestellungen zur Verfassungsmäßigkeit des SolZG als nicht dauerhafte Ergänzungsabgabe nicht erledigen oder an Bedeutung verlieren, sondern seit dem Auslaufen des Solidarpakts II im Gegenteil vermehren und deshalb Entscheidungen des BVerfG in absehbarer Zeit erfordern bzw. erwarten lassen.

  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22
    Eine -wie im Streitfallnach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO angeordnete Vorläufigkeit erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich anders formuliert ist, auch auf später anhängig werdende einschlägige Verfahren zur Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht (vgl. BFH in BStBl. II 2011, 11 Rz. 42; BFH-Urteil vom 23. Januar 2013 - X R 32/08, BStBl. II 2013, 423 Rz. 61; Seer, a.a.O., § 165, Rz. 17: einschränkend nur dann, wenn der Vorläufigkeitsvermerk in dem jeweiligen Steuerbescheid entsprechend weit gefasst ist).

    Ein Rechtsschutzbedürfnis kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige aus berechtigtem Interesse ein weiteres Verfahren einleiten will, weil er bisher in den Musterverfahren nicht geltend gemachte Gründe substantiiert vorträgt und diese an das BVerfG oder den EuGH herantragen möchte (BFH-Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08, BStBl II 2011, 11).

    Ferner ist, weil die Klägerin die Revisionszulassung beantragt und bereits einmal ein Revisionsverfahren zum SolZG durchgeführt hat, davon auszugehen, dass sie, falls erforderlich, in Bezug auf die genannten Gründe auch dieses Mal den Rechtsweg ausschöpfen wird, um ihre Klagebegründung ggfs. an das BVerfG herantragen zu können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08, BStBl II 2011, 11).

  • BVerfG, 06.06.2023 - 2 BvR 1421/19

    Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer, Gleichheit, Verfassunsmäßigkeit,

    Auszug aus FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22
    Die Vorläufigkeit hat sich demnach materiell-rechtlich bereits auf die Verfassungsmäßigkeit des SolZG n.F. nach dem Auslaufen des Solidarpakts II und verfahrensrechtlich auf alle einschlägigen offenen Verfahren vor dem BVerfG (2 BvL 6/14; 2 BvR 1421/19; 2 BvR 1505/20) und Revisionsverfahren beim BFH (IX R 15/20) erstreckt.

    a) Demnach ist der Klägerin zwar insoweit Recht zu geben, als das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht bereits wegen der beim BVerfG anhängigen Musterverfahren 2 BvL 6/14 und 2 BvR 1421/19 entfällt.

    Eine allgemeine Bedeutung könnte der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1505/20 auch mit Blick auf die lang- bzw. mehrjährig anhängigen Verfahren 2 BvL 6/14 und 2 BvR 1421/19 zukommen, weil dies zeigt, dass sich die Fragestellungen zur Verfassungsmäßigkeit des SolZG als nicht dauerhafte Ergänzungsabgabe nicht erledigen oder an Bedeutung verlieren, sondern seit dem Auslaufen des Solidarpakts II im Gegenteil vermehren und deshalb Entscheidungen des BVerfG in absehbarer Zeit erfordern bzw. erwarten lassen.

  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

    Auszug aus FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22
    Weitere ist Voraussetzung dann, dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung auch keine verbesserten Entscheidungsgrundlagen für das BVerfG zu erwarten wären (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Mai 2021 1 BvR 781/21, NJW 2021, 1808; BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009 2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148-185).

    Das wiederum kann nur der Fall sein, wenn die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und die Klärung dieser Fragen weder umfangreiche vorherige Sachverhaltsfeststellungen noch eine vorausgehende Klärung einfachrechtlicher Fragen erfordert (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Mai 2021 1 BvR 781/21, NJW 2021, 1808; BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009 2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148-185; BVerfG-Beschluss vom 30. Januar 2008 BvR 829/06, Juris).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

    Auszug aus FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22
    Weitere ist Voraussetzung dann, dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung auch keine verbesserten Entscheidungsgrundlagen für das BVerfG zu erwarten wären (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Mai 2021 1 BvR 781/21, NJW 2021, 1808; BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009 2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148-185).

    Das wiederum kann nur der Fall sein, wenn die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und die Klärung dieser Fragen weder umfangreiche vorherige Sachverhaltsfeststellungen noch eine vorausgehende Klärung einfachrechtlicher Fragen erfordert (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Mai 2021 1 BvR 781/21, NJW 2021, 1808; BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009 2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148-185; BVerfG-Beschluss vom 30. Januar 2008 BvR 829/06, Juris).

  • BFH, 26.09.2023 - IX R 9/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung -

    Auszug aus FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22
    Nach den oben genannten Rechtsgrundsätzen hat sie sich auch auf das später anhängige Revisionsverfahren IX R 9/22) erstreckt.

    Eine Verfahrensruhe erscheint zudem selbst unter Berücksichtigung des Urteils des FG Baden-Württemberg in EFG 2022, 1397 und des dazu beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens IX R 9/22 nicht zweckmäßig.

  • BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

    Auszug aus FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22
    Der Klage stünden weder das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 1505/20 noch das beim BFH anhängige Verfahren IX R 15/20 entgegen, da anderen Klägern dadurch nicht der Zugang zu den Fachgerichten verwehrt werden dürfe, zumal das BVerfG noch nicht einmal über den Normenkontrollantrag in 2 BvL 6/14 entschieden habe.

    Die Vorläufigkeit hat sich demnach materiell-rechtlich bereits auf die Verfassungsmäßigkeit des SolZG n.F. nach dem Auslaufen des Solidarpakts II und verfahrensrechtlich auf alle einschlägigen offenen Verfahren vor dem BVerfG (2 BvL 6/14; 2 BvR 1421/19; 2 BvR 1505/20) und Revisionsverfahren beim BFH (IX R 15/20) erstreckt.

  • BFH, 21.07.2011 - II R 50/09

    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

    Auszug aus FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22
    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2011 II R 50/09, wonach das SolzG a.F. als zeitlich befristete Ergänzungsabgabe mit dem Auslaufen des Solidaritätspakts II, also mit Ablauf des Jahres 2019, seine Legitimation verliere.

    Insbesondere ändere ein weiterer finanzieller Mehrbedarf des Bundes und der Länder wegen des Ukrainekriegs und der Corona-Pandemie nichts daran, dass sich mit Auslaufen des Solidarpakts II die Verhältnisse grundlegend im Sinne des BFH-Urteils vom 21. Juli 2011 II R 50/09, BFH/NV 2011 1685 geändert hätten.

  • BFH, 30.11.2007 - III B 26/07

    Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen für Kinder - fehlendes

  • BFH, 23.01.2013 - X R 32/08

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

  • BFH, 22.03.1996 - III B 173/95

    Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165

  • BFH, 10.11.1993 - X B 83/93

    Klage wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge:

  • BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 9/22: Fehlendes

    Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München vom 12.10.2022 - 2 K 330/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2022 - 2 K 330/22 (EFG 2023, 151) als unzulässig abgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des FG München vom 12.10.2022 - 2 K 330/22, den Bescheid über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 2020 vom 06.09.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 18.01.2022 aufzuheben.

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