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   LG Ingolstadt, 25.09.2019 - 22 T 1294/19   

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https://dejure.org/2019,63123
LG Ingolstadt, 25.09.2019 - 22 T 1294/19 (https://dejure.org/2019,63123)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 25.09.2019 - 22 T 1294/19 (https://dejure.org/2019,63123)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 25. September 2019 - 22 T 1294/19 (https://dejure.org/2019,63123)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FamFG § 416 Abs. 1; AufenthG § 15 Abs. 5, § 106 Abs. 2, § 72 Abs. 4 S. 1
    Abschiebungshaft, nigeria, Zulassung, Insasse, Fernreisebus, Duldung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.09.2017 - V ZB 118/17

    Zurückweisungshaftsache: Anforderungen an die Begründung des Haftantrags;

    Auszug aus LG Ingolstadt, 25.09.2019 - 22 T 1294/19
    Bei der Prüfung der Anordnung von Zurückweisung sind sowohl die Einreiseverweigerung als auch die Entschließung der zuständigen Behörden, die Rücküberstellung der Betroffenen in einem bestimmten Mitgliedsstaat zu betreiben, von den Haftgerichten als gegeben hinzunehmen (BGH Beschluss vom 20.09.2017, V ZB 118/17).

    Fehlt es daran, darf die beantragte Zurückweisungshaft nicht angeordnet werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 9 für Abschiebungshaft, vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15 beide für Zurückschiebungshaft) (BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17 -, Rn. 6, juris).

    Die Prüfung des Rechts des Betroffenen auf Einreise umfasst auch die Prüfung, ob der Staat, in den der Betroffene an sich nicht einreisen darf, nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung verpflichtet oder nach Art. 17 der Dublin-III-Verordnung berechtigt ist, die Sachprüfung des Antrags des Betroffenen auf internationalen Schutz zu übernehmen und dem Betroffenen dazu die Einreise zu gestatten (BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17 -, Rn. 12 - 13, juris).

  • BGH, 10.03.2016 - V ZB 188/14

    Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Anordnungen von Haft zur

    Auszug aus LG Ingolstadt, 25.09.2019 - 22 T 1294/19
    Die Zurückweisungshaft setzt ebenso wie die Verlängerung des Transitaufenthalts nach Ablauf von 30 Tagen (dazu Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5) einen Haftgrund nicht voraus (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10).

    Deutschland hat mit der Einführung und Beibehaltung der Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG und des Transitaufenthalts gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG für die Fälle der unerlaubten Einreise auf dem Luft-, See- oder Landweg ein Sonderregime eingeführt, das die Haftanordnung nicht von dem Vorliegen von Haftgründen abhängig macht; das ist nach Art. 2 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie zulässig (dazu: Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5, 9 f. für Transitaufenthalt).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-444/17

    Eine Binnengrenze eines Mitgliedstaats, an der Kontrollen wieder eingeführt

    Auszug aus LG Ingolstadt, 25.09.2019 - 22 T 1294/19
    Ein Drittstaatsangehöriger, der, wie Herr A. (vgl. EuGH (Große Kammer), Urt. v. 19.3.2019 - C-444/17 (Préfet des Pyrénées-Orientales / Abdelaziz Arib, Procureur de la République près le tribunal de grande instance de Montpellier, Procureur général près la cour d'appel de Montpellier),(NVwZ 2019, 947, beckonline), nach seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, ohne die Voraussetzungen für die Einreise oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, dort in unmittelbarer Nähe einer der Binnengrenzen dieses Mitgliedstaats abgefangen wird, muss daher als im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats illegal aufhältig angesehen werden (NVwZ 2019, 947, beckonline).
  • BGH, 10.05.2012 - V ZB 246/11

    Abschiebungshaftverfahren: Anforderungen an die Zulässigkeit des Haftantrags

    Auszug aus LG Ingolstadt, 25.09.2019 - 22 T 1294/19
    Fehlt es daran, darf die beantragte Zurückweisungshaft nicht angeordnet werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 9 für Abschiebungshaft, vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15 beide für Zurückschiebungshaft) (BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17 -, Rn. 6, juris).
  • BGH, 31.01.2013 - V ZB 20/12

    Zurückschiebungshaftsache: Rechtswidrigkeitsfeststellung für die Haftanordnung

    Auszug aus LG Ingolstadt, 25.09.2019 - 22 T 1294/19
    Fehlt es daran, darf die beantragte Zurückweisungshaft nicht angeordnet werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 9 für Abschiebungshaft, vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15 beide für Zurückschiebungshaft) (BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17 -, Rn. 6, juris).
  • BGH, 11.10.2017 - V ZB 41/17

    Zurückweisungshaftsache: Erforderlichkeit des Einvernehmens der

    Auszug aus LG Ingolstadt, 25.09.2019 - 22 T 1294/19
    Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist bei der Zurückweisung (§ 15 Abs. 1 AufenthG) - anders als bei der Abschiebung und der Zurückschiebung - nicht erforderlich (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011, V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146) (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17 -, juris).
  • BGH, 24.02.2011 - V ZB 202/10

    Zurückschiebung: Erforderlichkeit des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft;

    Auszug aus LG Ingolstadt, 25.09.2019 - 22 T 1294/19
    Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist bei der Zurückweisung (§ 15 Abs. 1 AufenthG) - anders als bei der Abschiebung und der Zurückschiebung - nicht erforderlich (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011, V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146) (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17 -, juris).
  • BGH, 06.12.2012 - V ZB 118/12

    Abschiebungshaft: Anforderungen an den Haftantrag

    Auszug aus LG Ingolstadt, 25.09.2019 - 22 T 1294/19
    Fehlt es daran, darf die beantragte Zurückweisungshaft nicht angeordnet werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 9 für Abschiebungshaft, vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15 beide für Zurückschiebungshaft) (BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17 -, Rn. 6, juris).
  • BGH, 22.06.2017 - V ZB 127/16

    Zurückweisungssache: Voraussetzung der Anordnung von Zurückweisungshaft

    Auszug aus LG Ingolstadt, 25.09.2019 - 22 T 1294/19
    Die Zurückweisungshaft setzt ebenso wie die Verlängerung des Transitaufenthalts nach Ablauf von 30 Tagen (dazu Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5) einen Haftgrund nicht voraus (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10).
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