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   OLG Brandenburg, 20.01.2020 - 9 UF 168/19   

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https://dejure.org/2020,1127
OLG Brandenburg, 20.01.2020 - 9 UF 168/19 (https://dejure.org/2020,1127)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.01.2020 - 9 UF 168/19 (https://dejure.org/2020,1127)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Januar 2020 - 9 UF 168/19 (https://dejure.org/2020,1127)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Helfen Schenkungen gegen den Zugewinn?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 451
  • FamRZ 2020, 1544
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Brandenburg, 09.02.2017 - 9 UF 52/16

    Zugewinnausgleich: Behandlung von Geldzuwendungen; Berücksichtigung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.01.2020 - 9 UF 168/19
    Die Darlegungs- und Beweislast für einen privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB trägt derjenige Ehegatte, der die angebliche Zuwendung in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte (BGH FamRZ 2005, 1660; Senat v. 09.02.2017 - 9 UF 52/16, juris; Becker a.a.O. Rn. 13).

    Denn der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung nach § 1374 Abs. 2 BGB ist - wie der Wortlaut der Norm zeigt - nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat (BGH FamRZ 2017, 191 Senat v. 09.02.2017 - 9 UF 52/16).

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZR 301/02

    Darlegungs- und Beweislast des zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.01.2020 - 9 UF 168/19
    Die Darlegungs- und Beweislast für einen privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB trägt derjenige Ehegatte, der die angebliche Zuwendung in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte (BGH FamRZ 2005, 1660; Senat v. 09.02.2017 - 9 UF 52/16, juris; Becker a.a.O. Rn. 13).

    Daher ist ein qualifiziertes Bestreiten des Antragsgegners geboten, so er die Frage der erbenrechtlichen Stellung der Antragstellerin tatsächlich in Zweifel ziehen will (ähnlich BGH FamRZ 2005, 1660).Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG) hat sich ein Beteiligter grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

  • BGH, 16.11.2016 - XII ZB 362/15

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung eines aus Zuwendungen gemeinnütziger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.01.2020 - 9 UF 168/19
    Der Begriff der Schenkung im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2017, 191; FamRZ 2014, 98 m.N.) einer Vermögensbewegung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB.

    Denn der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung nach § 1374 Abs. 2 BGB ist - wie der Wortlaut der Norm zeigt - nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat (BGH FamRZ 2017, 191 Senat v. 09.02.2017 - 9 UF 52/16).

  • OLG Celle, 20.04.2011 - 15 UF 251/10

    Eine Zurückweisung von Angriffsmitteln und Verteidigungsmitteln wegen Verspätung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.01.2020 - 9 UF 168/19
    Die daran zu stellenden Anforderungen dürfen zwar nicht überspannt werden, allerdings ist eine gewisse Substantiierung von dem sich darauf berufenden Ehegatten für solche besonderen Vorgänge angesichts der hohen Bedeutung des § 1374 Abs. 2 BGB zu fordern (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 1671).

    Behauptete Schenkungen gem. § 1374 Abs. 2 BGB sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wenn konkrete Angaben zu den Modalitäten der Übergabe der Geldbeträge und zu deren weiteren Verwendung fehlen (OLG Celle FamRZ 2011, 1671).

  • BGH, 20.09.1995 - XII ZR 16/94

    Einbeziehung einer aufgrund des Todes eines Dritten zugeflossenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.01.2020 - 9 UF 168/19
    Eine Lebensversicherungssumme, die ein Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung eines ihm nahestehenden verstorbenen Dritten erhält, gehört zu seinem privilegierten Vermögen i.S. des BGB § 1374 Abs. 2 BGB, ohne dass eine konkrete Einordnung zwischen den beiden Varianten des §§ 1374 Abs. 2 BGB (erbrechtlicher oder schenkungsrechtliche Erwerb) erforderlich wäre (vergleiche BGH FamRZ 1995, 1562).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.01.2020 - 9 UF 168/19
    Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (BGH NJW 2015, 468).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 236/95
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.01.2020 - 9 UF 168/19
    Wenn eine "Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall" über ein Sparguthaben zwischen Erblasser und Sparkasse in Gegenwart des Begünstigten vereinbart und von diesem mitunterschrieben wird, kommt zugleich ein Schenkungsvertrag zwischen Erblasser und Begünstigtem zustande, dessen Wirksamwerden mit dem Erbfall von den Erben nicht mehr verhindert werden kann (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1329 Reischl in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2301 BGB Rn. 78), was sodann ebenfalls zur Anwendung des §§ 1374 Abs. 2 BGB - nunmehr wegen Schenkung - führen würde (vgl. auch Staudinger/Thiele (2017) BGB § 1374 Rn. 32).
  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12

    Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.01.2020 - 9 UF 168/19
    Der Begriff der Schenkung im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2017, 191; FamRZ 2014, 98 m.N.) einer Vermögensbewegung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB.
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