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   OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19   

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OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19 (https://dejure.org/2023,36942)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.12.2023 - 7 U 1742/19 (https://dejure.org/2023,36942)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. Dezember 2023 - 7 U 1742/19 (https://dejure.org/2023,36942)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2
    Abtretung; Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Vorteilsausgleich; Software-Update; Weiterverkauf; Kein Verlust der Aktivlegitimation bei Weiterverkauf unter Abtretung von Ansprüchen aus Sachmängelhaftung; zu Fragen des Vorteilsausgleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abtretung; Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Vorteilsausgleich; Software-Update; Weiterverkauf; Kein Verlust der Aktivlegitimation bei Weiterverkauf unter Abtretung von Ansprüchen aus Sachmängelhaftung; zu Fragen des Vorteilsausgleichs

  • rechtsportal.de

    Abtretung; Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Vorteilsausgleich; Software-Update; Weiterverkauf; Kein Verlust der Aktivlegitimation bei Weiterverkauf unter Abtretung von Ansprüchen aus Sachmängelhaftung; zu Fragen des Vorteilsausgleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 225
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (83)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19
    (c) Um solche Schäden handelt es sich auch bei den Ansprüchen aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die nicht dem Ausgleich des Erfüllungs-, sondern des Erhaltungsinteresses dienen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 19; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 40).

    Diese Ansprüche entstehen in der Person des jeweiligen Käufers neu (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 75).

    Unzutreffend ist eine Übereinstimmungsbescheinigung, wenn das betreffende Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, weil die Bescheinigung dann eine tatsächlich nicht gegebene Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 38).

    Das gilt ohne Rücksicht auf die jeweils eingesetzten Technologien (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 51).

    Zwar hat sich die - darlegungsbelastete (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 53) - Beklagte auf Motorschutz berufen, was grundsätzlich die Verwendung einer Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 715/2007 rechtfertigen kann.

    Auf eine Abschalteinrichtung, die eine Minderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems hingegen im Wesentlichen nur außerhalb der Prüfstandsbedingungen bewirkt, trifft diese Erwägung nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 51).

    Für die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung nach der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist durch die Berücksichtigung der Abschalteinrichtungen im Prüfverfahren sichergestellt, dass sich eine Kombination von Abschalteinrichtungen (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 64, 66) auch kumulativ nicht auf die Einhaltung der Grenzwerte auswirkt, weil sie - sofern sie nicht nach einer anderen Ausnahme gerechtfertigt werden können - sämtlich für eine Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems während der Prüfung sorgen.

    c) Eine Schadensersatzhaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV setzt ein Verschulden des in Anspruch genommenen Fahrzeugherstellers voraus, wofür nach dem heranzuziehenden Maßstab des § 37 Abs. 1 EG-FGV ein fahrlässiger Verstoß genügt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 38).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch - was hier nicht der Fall ist - Vorsatz voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2016 - II ZR 311/14, juris Rn. 16; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 59).

    Der Fahrzeughersteller, der sich unter Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten will, muss sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums konkret darlegen und beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 63; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 13).

    Der für die Widerlegung des Verschuldensvorwurfs maßgebliche Zeitpunkt ist der Abschluss des Kaufvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 61; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 13, 15).

    Das ist etwa der Fall, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 69; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 14).

    Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 65).

    Haben mehrere Abschalteinrichtungen Verwendung gefunden, müssen die Einzelheiten der konkret verwendeten Kombination für die Frage einer hypothetischen Genehmigung in den Blick genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 66).

    Da es bei der hypothetischen Genehmigung nicht darum geht, ob sich der Schädiger verkehrsgemäß verhalten hat - hätte er dies, käme es auf hypothetische Erwägungen nicht an -, sondern ob der sog. Vermeidbarkeitszusammenhang entfallen ist (vgl. hierzu Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 17 Rn. 22), ist das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis nicht von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 67).

    Es bestand auch keine gesicherte Rechtslage, weil der Verwendung von Thermofenstern ein allgemeiner Industriestandard zugrunde gelegen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 70), was ohnehin nur für die Technologie als solche gilt, nicht aber für die konkrete Ausgestaltung, von der die Notwendigkeit zum Motorschutz im Einzelfall abhängt.

    Über diese originär schadensrechtlichen Gesichtspunkte hinaus hat der Tatrichter das Gewicht des der Haftung zugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie den Grad des Verschuldens nach Maßgabe der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu bewerten, um so dem Gebot einer verhältnismäßigen Sanktionierung auch bezogen auf den zu würdigenden Einzelfall Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 76 f.).

    aa) Auf den Differenzschaden finden die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe des Vorteilsausgleichs zum "kleinen" Schadensersatz Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 80 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, juris Rn. 23 f.; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, juris Rn. 17).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Vorteilsausgleichung, welche anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist, trägt der Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2021 - V ZR 272/19, juris Rn. 24; Beschluss vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 622/21, juris Rn. 10; Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 97/21, juris Rn. 7; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 80).

    Dementsprechend erfasst nach der überzeugenden Auslegung des Bundesgerichtshofs auch der Freigabebescheid, verstanden als (modifizierende) EG-Typgenehmigung (vgl. hierzu VG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 210), nur die Rechtmäßigkeit des genehmigten Fahrzeugtyps, nicht jedoch des konkreten Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 14).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19
    Nach der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 vor, dass der Hersteller die Fahrzeuge so ausrüsten muss, dass die Bauteile, die sich auf das Emissionsverhalten auswirken, es erlauben, dass die Fahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen die in der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte einhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, ECLI:EU:C:2022:570 Rn. 41).

    Die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors können nicht als "Beschädigung" oder "Unfall" im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden, denn sie sind im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040 Rn. 110; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, ECLI:EU:C:2022:570 Rn. 54).

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zudem geklärt, dass es sich bei dem AGR-Ventil, dem AGR-Kühler und dem Dieselpartikelfilter um von dem Motor getrennte Bauteile handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, ECLI:EU:C:2022:570 Rn. 51 f.; vgl. auch Anhang I Abs. 3.3.1.2 und 3.3.1.3 zur VO (EG) Nr. 692/2008; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 103/22, juris Rn. 36).

    Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann jedenfalls nicht unter die in Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, ECLI:EU:C:2022:570 Rn. 70).

    Mit den Argumenten der Beklagten hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union der Sache nach ausführlich in seinem Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, ECLI:EU:C:2022:570 Rn. 53 ff. auseinandergesetzt, worauf der Senat Bezug nimmt.

    (ee) Hinsichtlich eines möglichen Brandes des Dieselpartikelfilters, eventueller Berechnungsfehler und der Temperaturbeanspruchung von Bauteilen handelt es sich zum einen bereits nicht um Bestandteile des Motors (vgl. hierzu Anhang I Abs. 3.3.1.2 und 3.3.1.3 zur VO (EG) Nr. 692/2008; auch EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, juris Rn. 51 f.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass eine Abschalteinrichtung nur zulässig ist, wenn sie erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und - kumulativ - um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, juris Rn. 61 f.).

    Schließlich sind die Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, ECLI:EU:C:2022:570 Rn. 50; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, ECLI:EU:C:2023:229 Rn. 61).

  • BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23

    Voraussetzungen einer Entlastung des Herstellers eines vom sog. Dieselskandal

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19
    Der Fahrzeughersteller, der sich unter Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten will, muss sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums konkret darlegen und beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 63; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 13).

    Der für die Widerlegung des Verschuldensvorwurfs maßgebliche Zeitpunkt ist der Abschluss des Kaufvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 61; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 13, 15).

    Der Fahrzeughersteller muss darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der von dem Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 14).

    (2) Erst im Anschluss an die Darlegung und den Nachweis dieser Umstände kann Bedeutung gewinnen, ob der Rechtsirrtum unvermeidbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 15).

    Das ist etwa der Fall, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 69; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 14).

    Eine Entlastung ohne Rücksicht auf die aus den vorstehenden Erwägungen folgenden Sorgfaltspflichten, etwa mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Verwendung von Thermofenstern ein allgemeiner Industriestandard zugrunde lag oder dass nach den Angaben des Kraftfahrtbundesamtes rechtlich von ihm so bewertete unzulässige Abschalteinrichtungen auch nach umfangreichen Untersuchungen nicht festgestellt worden seien, kommt dagegen nach dem gesetzlichen Fahrlässigkeitsmaßstab nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 14).

  • VG Schleswig, 20.02.2023 - 3 A 113/18

    Emissionen von Dieselfahrzeugen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19
    Das ist als Bestreiten einer Abschalteinrichtung nicht erheblich, weil auch mit diesem "Thermofenster" die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen verringert wird, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (vgl. hierzu VG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 274).

    Ob die Herstellung eines solchen Fahrzeugs wirtschaftlich tragfähig ist, ist, weil eine bestimmte Technologie nicht vorgeschrieben ist, der Entscheidung des Fahrzeugherstellers überlassen (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 103/22, juris Rn. 37; VG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 362 ff.).

    Ein Hersteller darf Emissionskontrollsysteme nicht so konstruieren, dass ihre Bauteile ständiger Abschalteinrichtungen bedürfen, um störungsfrei zu funktionieren (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. November 2023 - 8 U 104/21, juris Rn. 43; auch VG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 348 ff., das sich ausführlich auch mit der genannten Kurzstudie auseinandersetzt).

    Dementsprechend erfasst nach der überzeugenden Auslegung des Bundesgerichtshofs auch der Freigabebescheid, verstanden als (modifizierende) EG-Typgenehmigung (vgl. hierzu VG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 210), nur die Rechtmäßigkeit des genehmigten Fahrzeugtyps, nicht jedoch des konkreten Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 14).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich erstmals mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040, NJW 2021, 1216) mit der Auslegung der vorgenannten Ausnahmevorschrift befasst.

    Die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors können nicht als "Beschädigung" oder "Unfall" im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden, denn sie sind im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040 Rn. 110; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, ECLI:EU:C:2022:570 Rn. 54).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040 Rn. 94; Urteil vom 5. Oktober 2023 - C-296/22, ECLI:EU:C:2023:743 Rn. 26 mwN).

    Schließlich bestand schon deshalb Anlass zu Zweifeln, weil die von einer Versottung unmittelbar betroffenen Bauteile nach Anhang I Abs. 3.3.1.2 und 3.3.1.3 zur VO (EG) Nr. 692/2008 keine Bestandteile des Motors waren und Ausnahmen nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, ECLI:EU:C:2014:254 Rn. 22; Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, ECLI:EU:C:2014:2132 Rn. 22; Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040 Rn. 111).

  • OLG Stuttgart, 10.09.2021 - 23 U 519/21

    Fahrzeugkaufvertrag: Auslegung einer Klausel über die Abtretung von Ansprüchen

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19
    bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind sowohl nach allgemeinem als auch juristischem Sprachgebrauch mit dem Wortlaut "aus Sachmängelhaftung" die sich bei einem Mangel aus Gewährleistungsrecht gemäß § 437 BGB ergebenden Rechte gemeint (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2021 - 23 U 519/21, juris Rn. 49; Eggert, DAR 2015, 451, 543 ff.; Weber, Rechtwörterbuch, 31. Aufl., Stichwort: Sachmangel mit Verweis auf Gewährleistung; RWB, https://www.rechtswoerterbuch.de/lexikon/sachmaengelhaftung/, Stichwort Sachmängelhaftung; Garantie und Gewährleistung beim Gebrauchtwagen: Ihre Rechte (adac.de); Sachmängelhaftung beim Auto, https://www.autoscout24.de/informieren/ratgeber/autorecht/sachmaengelhaftung-wissenswertes/ ).

    aa) Allerdings hat das Oberlandesgericht Stuttgart für einen Fall, in dem der Kläger das Fahrzeug, das er weiterverkauft hat, seinerseits unmittelbar von dem Fahrzeughersteller erworben hatte, entschieden, dass nach dem Gebot rechtskonformer Auslegung nur eine einheitliche Abtretung der Ansprüche aus Vertrag und Delikt rechtlich möglich sei, weil bei einer beschränkten Abtretung die Gefahr einer unerwünschten Gesamtgläubigerschaft bestünde (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2021 - 23 U 519/21, juris Rn. 58).

    Danach soll der Verkäufer keiner Sachmängelhaftung ausgesetzt sein; soweit solche Ansprüche aber noch bestehen, soll der Käufer sich stattdessen an früher in der Verkaufskette stehende Verkäufer wenden können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2021 - 23 U 519/21, juris Rn. 52).

    Verwendet der Letztverkäufer eine derartige Abtretungsklausel, so spricht dies dafür, dass er derartige Lücken des Käuferschutzes nicht entstehen lassen möchte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2021 - 23 U 519/21, juris Rn. 53).

  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19
    Denn die Rechte aus dem Kaufvertrag sind auf das positive, die deliktischen Ansprüche auf das negative Interesse gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, juris Rn. 9; Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 14).

    (c) Um solche Schäden handelt es sich auch bei den Ansprüchen aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die nicht dem Ausgleich des Erfüllungs-, sondern des Erhaltungsinteresses dienen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 19; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 40).

    aa) Auf den Differenzschaden finden die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe des Vorteilsausgleichs zum "kleinen" Schadensersatz Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 80 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, juris Rn. 23 f.; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, juris Rn. 17).

  • BGH, 20.07.2023 - III ZR 303/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19
    Damit eine unzulässige Abschalteinrichtung eine Haftung des Fahrzeugherstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auslösen kann, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 303/20, juris Rn. 11 mwN).

    Die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 303/20, juris Rn. 12 mwN).

    Fehlt es daran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 28; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris Rn. 16; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 303/20, juris Rn. 13 mwN).

  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19
    bb) Außerdem ist eine Abschalteinrichtung nur dann "notwendig" im Sinne dieser Bestimmung, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, ECLI:EU:C:2022:857 Rn. 95).

    Es sei Sache der Hersteller, sich anzupassen und technische Vorrichtungen anzuwenden, mit denen diese Grenzwerte eingehalten werden können, wobei der Einsatz einer bestimmten Technologie nicht vorgeschrieben sei (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, ECLI:EU:C:2022:857 Rn. 92 mwN).

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19
    Die in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c VO (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene Privilegierung ist daher nur dann einschlägig, wenn die Abschalteinrichtung deshalb greift, weil dies durch die Prüfverfahren zur Emissionsmessung im Wesentlichen vorgegeben wird (siehe auch Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 7 - 3000 - 031/16, S. 18; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, juris Rn. 15).

    Zu der Auslegung der Ausnahme kann auch die Regelung des Art. 19 Satz 2 Buchstabe c der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Verordnung 168/2013/EU herangezogen werden, wonach ein Konstruktionsteil nicht als Abschalteinrichtung gilt, wenn die Betriebsbedingungen in einem wesentlichen Umfang in die Prüfverfahren einbezogen wurden, mittels derer festgestellt wird, ob das Fahrzeug den Anforderungen dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, juris Rn. 15).

  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08

    Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 334/11

    Schadenersatzanspruch bei fehlerhafter Beratung eines Kapitalanlegers: Umwandlung

  • BGH, 15.07.2014 - XI ZR 418/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung bei

  • BGH, 26.04.2022 - VI ZR 435/20

    Deliktische Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer eines

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

  • OLG Stuttgart, 19.10.2023 - 24 U 103/22

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum hinsichtlich "Thermofenster" und

  • BGH, 23.02.2021 - VI ZR 21/20

    Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Errichtung

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 152/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Altmietvertrag über eine Wohnung:

  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

  • OLG Celle, 11.10.2023 - 7 U 794/21

    Dieselskandal; Vorliegen Abschalteinrichtung; Motorschutz; Grenzwertkausalität;

  • BGH, 18.05.2021 - VI ZR 720/20

    Bemessung des Nutzungsvorteils in einem sogenannten Dieselfall im Rahmen des

  • BGH, 11.10.2012 - 1 StR 213/10

    Freier Warenverkehr und gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich

  • BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1687/22

    Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des

  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 2/21

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines mit einer

  • EuGH, 05.10.2023 - C-296/22

    A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung

  • BGH, 25.11.2021 - VII ZR 257/20

    "Dieselverfahren": AUDI AG, Haftung für EA 189

  • BGH, 24.09.2021 - V ZR 272/19

    Kann sich der Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des

  • BGH, 03.05.2016 - II ZR 311/14

    Deliktshaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltung von

  • BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 218/01

    Kollusives Zusammenwirken verwandter Geschäftsführer zweier Gesellschaften;

  • BGH, 20.07.2021 - VI ZR 533/20

    Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sogenannten Dieselskandal

  • EuGH - C-308/23 (anhängig)

    Mercedes-Benz Group

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

  • BGH, 13.01.2022 - III ZR 205/20

    Herstellerhaftung bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 6/71

    Haftung für die Verhinderung der Auslieferung einer Zeitung durch Teilnehmer

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 223/20

    Anspruch auf Rückwabwicklung eines Kaufvertrages über einen Dieselgebrauchtwagen

  • OLG Hamm, 10.09.2019 - 13 U 149/18

    Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

  • BGH, 18.05.2021 - VI ZR 452/19

    Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für

  • OLG Celle, 22.11.2023 - 7 U 40/23

    Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Recht der Europäischen

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 257/91

    Deliktische Ansprüche bei Vollstreckung in Sicherungseigentum eines Dritten

  • EuGH, 14.07.2022 - C-145/20

    Porsche Inter Auto und Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79

    Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen

  • BGH, 18.11.2020 - 2 StR 246/20

    Bestechung und Vorteilsgewährung gegenüber Schulen (Schulfördervereine;

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

  • BGH, 23.03.2023 - V ZR 97/21

    Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand als positive

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 8/20

    Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs

  • BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 622/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: Vorteilsausgleichung im Rahmen des sog. Abgasskandals

  • BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 386/02

    Ferrari mit alten Reifen

  • BGH, 21.04.2005 - III ZR 264/04

    Amtshaftung wegen unrichtiger Auskunft über das zukünftige Gehalt eines

  • BGH, 18.05.2021 - VI ZR 401/19

    Arzthaftungsprozess: Anforderungen an die Aufklärung des Patienten bei Anwendung

  • BGH, 25.02.2011 - V ZR 208/09

    Wucher und wucherähnliches Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit dem Kauf einer

  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19

    Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 812/20

    Zur Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der

  • OLG Celle, 22.01.2020 - 7 U 445/18

    Schadensersatz anlässlich des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs des VW-Konzerns;

  • BGH, 07.11.2022 - VIa ZR 409/22

    Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung bei der Erstattung von

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

  • BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89

    Opus Pistorum, Kunstfreiheit und Jugendschutz, Pornographie

  • BGH, 22.03.2016 - VI ZR 163/14

    Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels;

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14

    Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

  • BGH, 09.12.1998 - XII ZR 170/96

    Umfang einer Sicherungsabtretung

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

  • BGH, 24.10.2023 - VI ZR 131/20

    Dieselskandal: Haftung des Kfz-Herstellers gegenüber Leasingnehmer und späterem

  • BGH, 23.03.2021 - VI ZR 3/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller

  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 215/13

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Berechnung des Nutzungswertersatzes bei Rückabwicklung

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

  • OLG Celle, 20.11.2019 - 7 U 244/18

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers eines vom sog.

  • OLG Celle, 16.10.2023 - 7 U 346/22

    Abgasskandal; Wohnmobil; Prüfstandbezogenheit; Aufzehrung des Schadens; Restwert;

  • OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21

    Dieselskandal: Voraussetzungen von Thermofenster und Verbotsirrtum

  • BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75

    Schwimmerschalter

  • BGH, 19.01.2000 - VIII ZR 275/98

    Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung

  • BGH, 26.04.2017 - VIII ZR 233/15

    Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug: Umfang des vereinbarten

  • BGH, 27.01.2010 - XII ZR 22/07

    Gewerberaummiete: Angemessene Frist für die Abrechnung vorausgezahlter

  • BGH, 07.02.2023 - VI ZR 137/22

    Zulässigkeit der nachträglichen Zulassung der Berufung aufgrund einer

  • BGH, 14.02.2017 - VI ZB 24/16

    Kostenfestsetzung: Auslegung eines Prozessvergleichs über die "Kosten des

  • BGH, 03.03.2021 - XII ZR 92/19

    Rechtsstreit um Zahlung restlicher Mietforderungen und um das Recht auf Minderung

  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 26/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Gebrauchtwagenkaufvertrag:

  • BGH, 05.05.1992 - VI ZR 188/91

    Produzentenhaftung bei unzureichender Gebrauchsanweisung

  • BGH, 24.06.1988 - V ZR 49/87

    Berücksichtigung nach Zugang einer Willenserklärung eingetretener Umstände

  • OLG Stuttgart, 07.03.2024 - 24 U 755/22
    Denn das Starten des Motors und zwar auch das erstmalige Starten nach einer gewissen Standzeit bei kalten Umgebungstemperaturen gehört denknotwenig zu den Betriebsbedingungen, die vernünftigerweise zu erwarten sind, weil ein Betrieb des Fahrzeugs mit betriebswarmem Motor ohne Durchlaufen dieses Betriebszustands (Warmlaufphase) nicht möglich ist (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 20.12.2023 - 7 U 1742/19, juris Rn. 62 mwN).

    Dafür ist auch nichts ersichtlich (vgl. zur Thematik etwa: VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 363ff; OLG Celle, Urteil vom 20.12.2023 - 7 U 1742/19, juris Rn. 84f).

  • OLG Stuttgart, 29.02.2024 - 24 U 1424/22
    Danach bezieht sich die Klausel aufgrund ihres Wortlauts und der in ihr erkennbar zum Ausdruck gebrachten typischen Interessenlage privater Käufer und Verkäufer eindeutig allein auf die vertraglichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung und erfasst nicht die streitgegenständlichen deliktischen Ansprüche (ebenso: Eggert, DAR 2015, 541, 545; OLG Celle, Urteil vom 20.12.2023 - 7 U 1742/19, juris Rn. 19ff).

    Denn dadurch entstünde eine Gesamtgläubigerschaft, die zur Folge hat, dass der Schuldner Gefahr läuft, wegen desselben Sachverhalts von verschiedenen Gläubigern verklagt zu werden (BGH, Urteil vom 09.12.1998 - XII ZR 170/96, juris Rn. 21 mwN), weshalb eine wirksame Abtretung die Mitwirkung des Schuldners erfordern soll (vgl. etwa OLG Celle, Urteil vom 20.12.2023 - 7 U 1742/19, juris Rn. 28; MüKo/Kieninger, BGB, 9. Aufl., § 398 Rn. 89 jew. mwN).

    Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es keinesfalls zwingend ist, dass eine solche Gesamtgläubigerschaft überhaupt entstehen würde, da dies voraussetzt, dass der "Dritte" im Sinne der Abtretungsklausel sowohl Schuldner der abgetretenen Sachmangelhaftungsansprüche als auch Schuldner der deliktischen Ansprüche ist, was indessen nur dann der Fall ist, wenn es sich bei dem Dritten um den Vorverkäufer handelt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.12.2023 - 7 U 1742/19, juris Rn. 30); zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Ansprüche aus Sachmängelhaftung im Regelfall einer kürzeren Verjährung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) unterliegen als die deliktsrechtlichen Ansprüche, so dass es nicht selten vorkommen wird, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Weiterverkaufsvertrags eine Konkurrenz durchsetzbarer Ansprüche selbst dann nicht mehr besteht, wenn der Vorverkäufer auch der Deliktsschuldner ist.

    Eine darüberhinausgehende Abtretung auch deliktischer Ansprüche würde dem Neuerwerber mehr Rechte verschaffen, als er ohne den Gewährleistungsschluss hätte (so zutreffend OLG Celle, Urteil vom 20.12.2023 - 7 U 1742/19, juris Rn. 34).

    Denn auch die individualvertragliche Auslegung orientiert sich im Streitfall - wie dargelegt - maßgeblich am Wortlaut der Klausel und der typischen Interessenlage durchschnittlicher Vertragspartner (ebenso für einen vergleichbaren Fall: OLG Celle, Urteil vom 20.12.2023 - 7 U 1742/19, juris Rn. 30ff).

    Denn das Starten des Motors und zwar auch das erstmalige Starten nach einer gewissen Standzeit bei kalten Umgebungstemperaturen gehört denknotwendig zu den Betriebsbedingungen, die vernünftigerweise zu erwarten sind, weil ein Betrieb des Fahrzeugs mit betriebswarmem Motor ohne Durchlaufen dieses Betriebszustands (Warmlaufphase) nicht möglich ist (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 20.12.2023 - 7 U 1742/19, juris Rn. 62 mwN).

    Dafür ist auch nichts ersichtlich (vgl. zur Thematik etwa: VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 363ff; OLG Celle, Urteil vom 20.12.2023 - 7 U 1742/19, juris Rn. 84f).

  • OLG Stuttgart, 22.02.2024 - 24 U 254/21
    Denn das Starten des Motors und zwar auch das erstmalige Starten nach einer gewissen Standzeit bei kalten Umgebungstemperaturen gehört denknotwendig zu den Betriebsbedingungen, die vernünftigerweise zu erwarten sind, weil ein Betrieb des Fahrzeugs mit betriebswarmem Motor ohne Durchlaufen dieses Betriebszustands (Warmlaufphase) nicht möglich ist (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 20.12.2023 - 7 U 1742/19, juris Rn. 62 mwN).

    Dafür ist auch nichts ersichtlich (vgl. zur Thematik etwa: VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 363ff; OLG Celle, Urteil vom 20.12.2023 - 7 U 1742/19, juris Rn. 84f).

  • OLG Celle, 20.03.2024 - 7 U 287/22

    Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Vorteilsausgleich; Software-Update; normaler

    Ein Vorteilsausgleich durch das Software-Update setzt voraus, dass das Risiko behördlicher Maßnahmen signifikant reduziert wird, woran es fehlt, wenn die festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht beseitigt oder neue Abschalteinrichtungen implementiert werden (vgl. Senat, Urteil vom 20. Dezember 2023 - 7 U 1742/19 , juris Rn. 143).
  • OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 20/21
    (aa) Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob es sich bei dem von der Beklagten als Grund für die Erforderlichkeit des Thermofensters zum Motorschutz angeführten Phänomenen der Versottung und Verlackung überhaupt um "Fehlfunktionen" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs handelt (jeweils teilweise nur für die Versottung verneinend OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21 -, Rn. 134 ff., juris; OLG Dresden, Urteil vom 9. Oktober 2023 - 5a U 2194/22 -, Rn. 54, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 103/22 -, Rn. 34 ff., juris; OLG Celle, Urteil vom 20. Dezember 2023 - 7 U 1742/19 -, Rn. 80, juris; OLG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2023 - 10 U 61/21 -, Rn. 52, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Februar 2024 - 4 U 32/22 -, Rn. 48 ff., juris).
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