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   SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 1923/16   

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SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 1923/16 (https://dejure.org/2023,584)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 13.01.2023 - S 26 AS 1923/16 (https://dejure.org/2023,584)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 13. Januar 2023 - S 26 AS 1923/16 (https://dejure.org/2023,584)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 10/20 R

    Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 1923/16
    Die Bösgläubigkeit darf sich also nicht in der Kenntnis bzw grob fahrlässigen Unkenntnis des Zusammenhangs von Einkommenserzielung und Leistungsanspruch erschöpfen, sondern muss sich auf die konkrete Möglichkeit beziehen, dass der Bewilligungsbescheid noch zu Ungunsten des Betroffenen verändert werden wird ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 10/20 R, RdNr 31 ).

    Ausreichende Klarheit besteht auch dann, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 10/20 R, RdNr 27 mwN ).

    Weil Prüfungsgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund der Regelung des § 95 SGG bei der Durchführung eines Vorverfahrens aber der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist, können die Kläger auch einen Erfolg ihres Begehrens aus dem sozialverwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgehen des Beklagten - hier also die Erstreckung des Aufhebungsumfanges auf bisher nicht erfasste Verwaltungsakte durch den Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016 - nicht herleiten, zumal für die Wahrung der Jahresfrist ohnehin die erstmalige Aufhebungs- bzw Rücknahmeentscheidung maßgeblich ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 10/20 R, RdNr 33 mwN ).

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 1923/16
    Dies gilt unabhängig davon, zu welchen Ermittlungen sich die Verwaltung aufgrund der Angaben des Antragstellers vor Erlass des Ausgangsverwaltungsakts gedrängt sehen musste ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R, RdNr 19 mwN ).

    Auch hat die Kammer Zweifel, ob der Beklagte befugt gewesen ist, dann eine - aus seiner Sicht nur noch bestehende - vorläufig gewährte Rechtsposition auf der Grundlage der §§ 44ff SGB X teilweise zu entziehen oder ob in diesem Zusammenhang dann ausschließlich das Instrumentarium des § 328 Abs. 2 SGB III zur Verfügung gestanden hat ( vgl zu diesen Fragen: Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R, RdNr 19 ff mwN ).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2010 - L 11 AS 926/10

    Streitgegenstand - Teilaufhebung eines Verwaltungsakts - Grundsicherung für

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 1923/16
    Die rechtliche Bewertung der Änderungsverfügungen vom 27. Mai 2009 als sog "Zweitbescheid" würde im Übrigen nicht nur dem eindeutigen Wortlaut des Bescheides widersprechen (" Die Entscheidung ... wird ... der Höhe nach teilweise aufgehoben und die Leistung wie angegeben neu festgesetzt." sowie "Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wird deshalb teilweise aufgehoben." ), sondern zu Lasten des Beklagten sogar unterstellen, dass diese eine von ihm ausdrücklich so nicht gewollte und die Regelungswirkung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung missachtende Entscheidung getroffen hat ( vgl hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. November 2010 - L 11 AS 926/10 B, RdNr 11 ).

    Eine solche unter dem Gesichtspunkt der effektiven Rechtsschutzgewährung zu begrüßende ausführliche Begründung führt nicht dazu, dass den Verfügungen ein über ihren Wortlaut hinausgehender Regelungsgehalt zuzumessen wäre ( vgl hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. November 2010 - L 11 AS 926/10 B, RdNr 12 ).

  • BSG, 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - schwankendes

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 1923/16
    Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der mit Abänderungsanfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 2 SGG zu verfolgenden Änderung der sozialverwaltungsbehördlichen Leistungsverfügungen ( vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs. 2 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - , § 11 Abs. 3 S 1 SGB II, § 20 Abs. 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs. 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, RdNr 28 ) auch darauf, den Beklagten mit entsprechenden Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG zu verpflichten auszusprechen, dass ihnen - den Klägern - abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen endgültig festgesetzt worden sind ( vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R, RdNr 10f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 - B 4 AS 57/13 R, RdNr 12 ).
  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 1923/16
    Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der mit Abänderungsanfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 2 SGG zu verfolgenden Änderung der sozialverwaltungsbehördlichen Leistungsverfügungen ( vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs. 2 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - , § 11 Abs. 3 S 1 SGB II, § 20 Abs. 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs. 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, RdNr 28 ) auch darauf, den Beklagten mit entsprechenden Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG zu verpflichten auszusprechen, dass ihnen - den Klägern - abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen endgültig festgesetzt worden sind ( vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R, RdNr 10f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 - B 4 AS 57/13 R, RdNr 12 ).
  • BSG, 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 1923/16
    Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der mit Abänderungsanfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 2 SGG zu verfolgenden Änderung der sozialverwaltungsbehördlichen Leistungsverfügungen ( vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs. 2 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - , § 11 Abs. 3 S 1 SGB II, § 20 Abs. 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs. 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, RdNr 28 ) auch darauf, den Beklagten mit entsprechenden Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG zu verpflichten auszusprechen, dass ihnen - den Klägern - abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen endgültig festgesetzt worden sind ( vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R, RdNr 10f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 - B 4 AS 57/13 R, RdNr 12 ).
  • BSG, 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 1923/16
    Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der mit Abänderungsanfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 2 SGG zu verfolgenden Änderung der sozialverwaltungsbehördlichen Leistungsverfügungen ( vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs. 2 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - , § 11 Abs. 3 S 1 SGB II, § 20 Abs. 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs. 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, RdNr 28 ) auch darauf, den Beklagten mit entsprechenden Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG zu verpflichten auszusprechen, dass ihnen - den Klägern - abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen endgültig festgesetzt worden sind ( vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R, RdNr 10f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 - B 4 AS 57/13 R, RdNr 12 ).
  • BSG, 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Fahrkostenersatz

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 1923/16
    Dies ist hier deshalb der Fall, weil bei den ursprünglichen (vorläufigen) Bewilligungsentscheidungen für September 2009 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit noch nicht berücksichtigt worden ist und sich die Kläger ausschließlich hiergegen wenden ( vgl zu den einzelnen Konstellationen: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. November 2021 - B 14 AS 41/20 R, RdNr 11 mwN ).
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Zweifamilienhaus - Angemessenheit des

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 1923/16
    Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der mit Abänderungsanfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 2 SGG zu verfolgenden Änderung der sozialverwaltungsbehördlichen Leistungsverfügungen ( vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs. 2 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - , § 11 Abs. 3 S 1 SGB II, § 20 Abs. 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs. 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, RdNr 28 ) auch darauf, den Beklagten mit entsprechenden Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG zu verpflichten auszusprechen, dass ihnen - den Klägern - abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen endgültig festgesetzt worden sind ( vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R, RdNr 10f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 - B 4 AS 57/13 R, RdNr 12 ).
  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - keine Beschränkung

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 1923/16
    Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der mit Abänderungsanfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 2 SGG zu verfolgenden Änderung der sozialverwaltungsbehördlichen Leistungsverfügungen ( vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs. 2 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - , § 11 Abs. 3 S 1 SGB II, § 20 Abs. 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs. 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, RdNr 28 ) auch darauf, den Beklagten mit entsprechenden Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG zu verpflichten auszusprechen, dass ihnen - den Klägern - abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen endgültig festgesetzt worden sind ( vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R, RdNr 10f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 - B 4 AS 57/13 R, RdNr 12 ).
  • BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberechnung - selbständige Arbeit -

  • SG Neuruppin, 06.02.2023 - S 26 AS 36/22
    Nach Anhörung der Beteiligten hat das Gericht die zugleich erhobenen weiteren Klagen gegen weitere Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen des Beklagten betreffend andere Leistungszeiträume abgetrennt und jeweils unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt ( Beschluss vom 14. Januar 2022 - S 26 AS 1923/16 ).

    Über die Klagen betreffend den (im ursprünglichen Rechtsstreit verbliebenen) Leistungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. September 2009 hat die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 - S 26 AS 1923/16 - zu Ungunsten der Kläger entschieden, über die von diesem Ursprungsverfahren abgetrennten weiteren Klagen hat die Kammer für einzelne Zeiträume zu Ungunsten der Kläger ebenfalls bereits entschieden ( Gerichtsbescheide vom 31. Januar 2023 - S 26 AS 33/22 und S 26 AS 35/22, Gerichtsbescheid vom 02. Februar 2023 - S 26 AS 32/22 sowie Gerichtsbescheide vom 03. Februar 2023 - S 26 AS 34/22 und S 26 AS 37/22 ).

    Das Gericht hat die Kläger im Rahmen des in den Verfahren zu den sozialgerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 durchgeführten Termins zur mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2023 persönlich angehört.

    Die Kammer war indes nicht verpflichtet, dieser Frage weiter nachzugehen, weil die von dem Gericht gesetzte Frist abgelaufen ist und die Kläger mit weiterem Vortrag ausgeschlossen sind ( § 106a Abs. 3 S 1 SGG ), zumal eine stichprobenartige Prüfung ergab, dass beispielsweise im Bewilligungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 - dieser war Gegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 1923/16, in dem die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 bereits entschieden hat - ein Zufluss in Höhe eines Betrages von 500, 00 Euro in den Kontoauszügen vermerkt gewesen ist, der sich aber in den Zahlenkolonnen, die nach dem klägerischen Vorbringen sämtliche Betriebseinnahmen (und Betriebsausgaben) widerspiegeln sollen, gerade nicht wiederfindet.

    Für das Gericht steht - auch und gerade im Hinblick auf die ausführliche persönliche Anhörung der Kläger im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung in den sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten zu den Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 vom 13. Januar 2023 - nicht nur mit Gewissheit fest ( vgl § 128 Abs. 1 S 1 SGG und § 128 Abs. 1 S 2 SGG ), dass die teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen auf Angaben beruhten, die die Kläger mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben ( § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 2 SGB X ), sondern auch, dass sie die Rechtswidrigkeit der teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen des Beklagten iSd § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 3 SGB X mindestens grob fahrlässig nicht erkannt haben.

  • SG Neuruppin, 31.01.2023 - S 26 AS 35/22
    Nach Anhörung der Beteiligten hat das Gericht die zugleich erhobenen weiteren Klagen gegen weitere Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen des Beklagten betreffend andere Leistungszeiträume abgetrennt und jeweils unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt ( Beschluss vom 14. Januar 2022 - S 26 AS 1923/16 ).

    Über die Klagen betreffend den (im ursprünglichen Rechtsstreit verbliebenen) Leistungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. September 2009 hat die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 - S 26 AS 1923/16 - zu Ungunsten der Kläger entschieden, über die von diesem Ursprungsverfahren abgetrennten weiteren Klagen hat die Kammer bislang noch nicht entschieden.

    Das Gericht hat die Kläger im Rahmen des in den Verfahren zu den sozialgerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 durchgeführten Termins zur mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2023 persönlich angehört.

    Die Kammer war indes nicht verpflichtet, dieser Frage weiter nachzugehen, weil die von dem Gericht gesetzte Frist abgelaufen ist und die Kläger mit weiterem Vortrag ausgeschlossen sind ( § 106a Abs. 3 S 1 SGG ), zumal eine stichprobenartige Prüfung ergab, dass beispielsweise im Bewilligungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 - dieser war Gegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 1923/16, in dem die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 bereits entschieden hat - ein Zufluss in Höhe eines Betrages von 500, 00 Euro in den Kontoauszügen vermerkt gewesen ist, der sich aber in den Zahlenkolonnen, die nach dem klägerischen Vorbringen sämtliche Betriebseinnahmen (und Betriebsausgaben) widerspiegeln sollen, gerade nicht wiederfindet.

    Für das Gericht steht - auch und gerade im Hinblick auf die ausführliche persönliche Anhörung der Kläger im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung in den sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten zu den Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 vom 13. Januar 2023 - nicht nur mit Gewissheit fest ( vgl § 128 Abs. 1 S 1 SGG und § 128 Abs. 1 S 2 SGG ), dass die teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen auf Angaben beruhten, die die Kläger mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben ( § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 2 SGB X ), sondern auch, dass sie die Rechtswidrigkeit der teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen des Beklagten iSd § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 3 SGB X mindestens grob fahrlässig nicht erkannt haben.

  • SG Neuruppin, 28.02.2023 - S 26 AS 38/22
    Nach Anhörung der Beteiligten hat das Gericht die zugleich erhobenen weiteren Klagen gegen weitere Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen des Beklagten betreffend andere Leistungszeiträume abgetrennt und jeweils unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt ( Beschluss vom 14. Januar 2022 - S 26 AS 1923/16 ).

    Über die Klagen betreffend den (im ursprünglichen Rechtsstreit verbliebenen) Leistungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. September 2009 hat die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 - S 26 AS 1923/16 - zu Ungunsten der Kläger entschieden, über die von diesem Ursprungsverfahren abgetrennten weiteren Klagen hat die Kammer zu Ungunsten der Kläger ebenfalls bereits entschieden ( Gerichtsbescheide vom 31. Januar 2023 - S 26 AS 33/22 und S 26 AS 35/22, Gerichtsbescheid vom 02. Februar 2023 - S 26 AS 32/22, Gerichtsbescheide vom 03. Februar 2023 - S 26 AS 34/22 und S 26 AS 37/22 sowie Gerichtsbescheid vom 06. Februar 2023 - S 26 AS 36/22 ).

    Das Gericht hat die Kläger im Rahmen des in den Verfahren zu den sozialgerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 durchgeführten Termins zur mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2023 persönlich angehört.

    Die Kammer war indes nicht verpflichtet, dieser Frage weiter nachzugehen, weil die von dem Gericht gesetzte Frist abgelaufen ist und die Kläger mit weiterem Vortrag ausgeschlossen sind ( § 106a Abs. 3 S 1 SGG ), zumal eine stichprobenartige Prüfung ergab, dass beispielsweise im Bewilligungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 - dieser war Gegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 1923/16, in dem die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 bereits entschieden hat - ein Zufluss in Höhe eines Betrages von 500, 00 Euro in den Kontoauszügen vermerkt gewesen ist, der sich aber in den Zahlenkolonnen, die nach dem klägerischen Vorbringen sämtliche Betriebseinnahmen (und Betriebsausgaben) widerspiegeln sollen, gerade nicht wiederfindet.

    Für das Gericht steht - auch und gerade im Hinblick auf die ausführliche persönliche Anhörung der Kläger im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung in den sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten zu den Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 vom 13. Januar 2023 - nicht nur mit Gewissheit fest ( vgl § 128 Abs. 1 S 1 SGG und § 128 Abs. 1 S 2 SGG ), dass die teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen auf Angaben beruhten, die die Kläger mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben ( § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 2 SGB X ), sondern auch, dass sie die Rechtswidrigkeit der teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen des Beklagten iSd § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 3 SGB X mindestens grob fahrlässig nicht erkannt haben.

  • SG Neuruppin, 02.02.2023 - S 26 AS 32/22
    Nach Anhörung der Beteiligten hat das Gericht die zugleich erhobenen weiteren Klagen gegen weitere Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen des Beklagten betreffend andere Leistungszeiträume abgetrennt und jeweils unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt ( Beschluss vom 14. Januar 2022 - S 26 AS 1923/16 ).

    Über die Klagen betreffend den (im ursprünglichen Rechtsstreit verbliebenen) Leistungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. September 2009 hat die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 - S 26 AS 1923/16 - zu Ungunsten der Kläger entschieden, über die von diesem Ursprungsverfahren abgetrennten weiteren Klagen hat die Kammer für einzelne Zeiträume zu Ungunsten der Kläger ebenfalls bereits entschieden ( Gerichtsbescheide vom 31. Januar 2023 - S 26 AS 33/22 und S 26 AS 35/22 ).

    Das Gericht hat die Kläger im Rahmen des in den Verfahren zu den sozialgerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 durchgeführten Termins zur mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2023 persönlich angehört.

    Die Kammer war indes nicht verpflichtet, dieser Frage weiter nachzugehen, weil die von dem Gericht gesetzte Frist abgelaufen ist und die Kläger mit weiterem Vortrag ausgeschlossen sind ( § 106a Abs. 3 S 1 SGG ), zumal eine stichprobenartige Prüfung ergab, dass beispielsweise im Bewilligungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 - dieser war Gegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 1923/16, in dem die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 bereits entschieden hat - ein Zufluss in Höhe eines Betrages von 500, 00 Euro in den Kontoauszügen vermerkt gewesen ist, der sich aber in den Zahlenkolonnen, die nach dem klägerischen Vorbringen sämtliche Betriebseinnahmen (und Betriebsausgaben) widerspiegeln sollen, gerade nicht wiederfindet.

    Für das Gericht steht - auch und gerade im Hinblick auf die ausführliche persönliche Anhörung der Kläger im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung in den sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten zu den Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 vom 13. Januar 2023 - nicht nur mit Gewissheit fest ( vgl § 128 Abs. 1 S 1 SGG und § 128 Abs. 1 S 2 SGG ), dass die teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen auf Angaben beruhten, die die Kläger mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben ( § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 2 SGB X ), sondern auch, dass sie die Rechtswidrigkeit der teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen des Beklagten iSd § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 3 SGB X mindestens grob fahrlässig nicht erkannt haben.

  • SG Neuruppin, 03.02.2023 - S 26 AS 37/22
    Nach Anhörung der Beteiligten hat das Gericht die zugleich erhobenen weiteren Klagen gegen weitere Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen des Beklagten betreffend andere Leistungszeiträume abgetrennt und jeweils unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt ( Beschluss vom 14. Januar 2022 - S 26 AS 1923/16 ).

    Über die Klagen betreffend den (im ursprünglichen Rechtsstreit verbliebenen) Leistungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. September 2009 hat die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 - S 26 AS 1923/16 - zu Ungunsten der Kläger entschieden, über die von diesem Ursprungsverfahren abgetrennten weiteren Klagen hat die Kammer für einzelne Zeiträume zu Ungunsten der Kläger ebenfalls bereits entschieden ( Gerichtsbescheide vom 31. Januar 2023 - S 26 AS 33/22 und S 26 AS 35/22, Gerichtsbescheid vom 02. Februar 2023 - S 26 AS 32/22 sowie Gerichtsbescheid vom 03. Februar 2023 - S 26 AS 34/22 ).

    Das Gericht hat die Kläger im Rahmen des in den Verfahren zu den sozialgerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 durchgeführten Termins zur mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2023 persönlich angehört.

    Die Kammer war indes nicht verpflichtet, dieser Frage weiter nachzugehen, weil die von dem Gericht gesetzte Frist abgelaufen ist und die Kläger mit weiterem Vortrag ausgeschlossen sind ( § 106a Abs. 3 S 1 SGG ), zumal eine stichprobenartige Prüfung ergab, dass beispielsweise im Bewilligungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 - dieser war Gegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 1923/16, in dem die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 bereits entschieden hat - ein Zufluss in Höhe eines Betrages von 500, 00 Euro in den Kontoauszügen vermerkt gewesen ist, der sich aber in den Zahlenkolonnen, die nach dem klägerischen Vorbringen sämtliche Betriebseinnahmen (und Betriebsausgaben) widerspiegeln sollen, gerade nicht wiederfindet.

    Für das Gericht steht - auch und gerade im Hinblick auf die ausführliche persönliche Anhörung der Kläger im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung in den sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten zu den Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 vom 13. Januar 2023 - nicht nur mit Gewissheit fest ( vgl § 128 Abs. 1 S 1 SGG und § 128 Abs. 1 S 2 SGG ), dass die teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen auf Angaben beruhten, die die Kläger mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben ( § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 2 SGB X ), sondern auch, dass sie die Rechtswidrigkeit der teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen des Beklagten iSd § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 3 SGB X mindestens grob fahrlässig nicht erkannt haben.

  • SG Neuruppin, 03.02.2023 - S 26 AS 34/22
    Nach Anhörung der Beteiligten hat das Gericht die zugleich erhobenen weiteren Klagen gegen weitere Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen des Beklagten betreffend andere Leistungszeiträume abgetrennt und jeweils unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt ( Beschluss vom 14. Januar 2022 - S 26 AS 1923/16 ).

    Über die Klagen betreffend den (im ursprünglichen Rechtsstreit verbliebenen) Leistungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. September 2009 hat die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 - S 26 AS 1923/16 - zu Ungunsten der Kläger entschieden, über die von diesem Ursprungsverfahren abgetrennten weiteren Klagen hat die Kammer für einzelne Zeiträume zu Ungunsten der Kläger ebenfalls bereits entschieden ( Gerichtsbescheide vom 31. Januar 2023 - S 26 AS 33/22 und S 26 AS 35/22 sowie Gerichtsbescheid vom 02. Februar 2023 - S 26 AS 32/22 ).

    Das Gericht hat die Kläger im Rahmen des in den Verfahren zu den sozialgerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 durchgeführten Termins zur mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2023 persönlich angehört.

    Die Kammer war indes nicht verpflichtet, dieser Frage weiter nachzugehen, weil die von dem Gericht gesetzte Frist abgelaufen ist und die Kläger mit weiterem Vortrag ausgeschlossen sind ( § 106a Abs. 3 S 1 SGG ), zumal eine stichprobenartige Prüfung ergab, dass beispielsweise im Bewilligungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 - dieser war Gegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 1923/16, in dem die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 bereits entschieden hat - ein Zufluss in Höhe eines Betrages von 500, 00 Euro in den Kontoauszügen vermerkt gewesen ist, der sich aber in den Zahlenkolonnen, die nach dem klägerischen Vorbringen sämtliche Betriebseinnahmen (und Betriebsausgaben) widerspiegeln sollen, gerade nicht wiederfindet.

    Für das Gericht steht - auch und gerade im Hinblick auf die ausführliche persönliche Anhörung der Kläger im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung in den sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten zu den Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 vom 13. Januar 2023 - nicht nur mit Gewissheit fest ( vgl § 128 Abs. 1 S 1 SGG und § 128 Abs. 1 S 2 SGG ), dass die teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen auf Angaben beruhten, die die Kläger mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben ( § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 2 SGB X ), sondern auch, dass sie die Rechtswidrigkeit der teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen des Beklagten iSd § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 3 SGB X mindestens grob fahrlässig nicht erkannt haben.

  • SG Neuruppin, 31.01.2023 - S 26 AS 33/22
    Nach Anhörung der Beteiligten hat das Gericht die zugleich erhobenen weiteren Klagen gegen weitere Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen des Beklagten betreffend andere Leistungszeiträume abgetrennt und jeweils unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt ( Beschluss vom 14. Januar 2022 - S 26 AS 1923/16 ).

    Über die Klagen betreffend den (im ursprünglichen Rechtsstreit verbliebenen) Leistungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. September 2009 hat die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 - S 26 AS 1923/16 - zu Ungunsten der Kläger entschieden, über die von diesem Ursprungsverfahren abgetrennten weiteren Klagen hat die Kammer bislang noch nicht entschieden.

    Das Gericht hat die Kläger im Rahmen des in den Verfahren zu den sozialgerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 durchgeführten Termins zur mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2023 persönlich angehört.

    Die Kammer war indes nicht verpflichtet, dieser Frage weiter nachzugehen, weil die von dem Gericht gesetzte Frist abgelaufen ist und die Kläger mit weiterem Vortrag ausgeschlossen sind ( § 106a Abs. 3 S 1 SGG ), zumal eine stichprobenartige Prüfung ergab, dass beispielsweise im Bewilligungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 - dieser war Gegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 1923/16, in dem die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 bereits entschieden hat - ein Zufluss in Höhe eines Betrages von 500, 00 Euro in den Kontoauszügen vermerkt gewesen ist, der sich aber in den Zahlenkolonnen, die nach dem klägerischen Vorbringen sämtliche Betriebseinnahmen (und Betriebsausgaben) widerspiegeln sollen, gerade nicht wiederfindet.

    Für das Gericht steht - auch und gerade im Hinblick auf die ausführliche persönliche Anhörung der Kläger im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung in den sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten zu den Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 vom 13. Januar 2023 - nicht nur mit Gewissheit fest ( vgl § 128 Abs. 1 S 1 SGG und § 128 Abs. 1 S 2 SGG ), dass die teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen auf Angaben beruhten, die die Kläger mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben ( § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 2 SGB X ), sondern auch, dass sie die Rechtswidrigkeit der teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen des Beklagten iSd § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 3 SGB X mindestens grob fahrlässig nicht erkannt haben.

  • SG Neuruppin, 31.01.2023 - S 26 AS 31/22
    Das Gericht hat die Kläger im Rahmen des in den Verfahren zu den sozialgerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 durchgeführten Termins zur mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2023 persönlich angehört.

    Die Kammer war indes nicht verpflichtet, dieser Frage weiter nachzugehen, weil die von dem Gericht gesetzte Frist abgelaufen ist und die Kläger mit weiterem Vortrag ausgeschlossen sind ( § 106a Abs. 3 S 1 SGG ), zumal eine stichprobenartige Prüfung ergab, dass beispielsweise im Bewilligungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 - dieser war Gegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 1923/16, in dem die Kammer mit Urteil vom 13. Januar 2023 bereits entschieden hat - ein Zufluss in Höhe eines Betrages von 500, 00 Euro in den Kontoauszügen vermerkt gewesen ist, der sich aber in den Zahlenkolonnen, die nach dem klägerischen Vorbringen sämtliche Betriebseinnahmen (und Betriebsausgaben) widerspiegeln sollen, gerade nicht wiederfindet.

    Für das Gericht steht - auch und gerade im Hinblick auf die ausführliche persönliche Anhörung der Kläger im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung in den sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten zu den Aktenzeichen S 26 AS 1923/16 und S 26 AS 2118/16 vom 13. Januar 2023 - nicht nur mit Gewissheit fest ( vgl § 128 Abs. 1 S 1 SGG und § 128 Abs. 1 S 2 SGG ), dass die teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen auf Angaben beruhten, die die Kläger mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben ( § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 2 SGB X ), sondern auch, dass sie die Rechtswidrigkeit der teilweise aufgehobenen bewilligenden Verfügungen des Beklagten iSd § 45 Abs. 2 S 3 Nr. 3 SGB X mindestens grob fahrlässig nicht erkannt haben.

  • SG Neuruppin, 13.01.2023 - S 26 AS 2118/16
    Die Kammer war indes nicht verpflichtet, dieser Frage weiter nachzugehen, weil die von dem Gericht gesetzte Frist abgelaufen ist und die Kläger mit weiterem Vortrag ausgeschlossen sind ( § 106a Abs. 3 S 1 SGG ), zumal eine stichprobenartige Prüfung ergab, dass beispielsweise im Bewilligungszeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 - dieser war Gegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 1923/16, in dem die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls entschieden hat - ein Zufluss in Höhe eines Betrages von 500, 00 Euro in den Kontoauszügen vermerkt gewesen ist, der sich aber in den Zahlenkolonnen, die nach dem klägerischen Vorbringen sämtliche Betriebseinnahmen (und Betriebsausgaben) widerspiegeln sollen, gerade nicht wiederfindet.
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