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   VG Frankfurt/Oder, 27.08.2021 - 3 L 263/21   

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VG Frankfurt/Oder, 27.08.2021 - 3 L 263/21 (https://dejure.org/2021,42905)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 27.08.2021 - 3 L 263/21 (https://dejure.org/2021,42905)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 27. August 2021 - 3 L 263/21 (https://dejure.org/2021,42905)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2014 - 6 S 48.13

    Antrag eines Journalisten auf Auskunftserteilung gegen die Flughafen Berlin

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.08.2021 - 3 L 263/21
    Denn es spricht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren, und dem Antragsteller würden schwerwiegende und unzumutbare Nachteile drohen, wenn man sie auf ein solches - regelmäßig mehrere Jahre dauerndes - Verfahren verweisen würde (vgl. zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2014 - OVG 6 S 48.13 -, juris Rn. 13).
  • VG Würzburg, 28.04.2020 - W 1 K 19.32325

    Kein Anspruch auf unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.08.2021 - 3 L 263/21
    Die noch in Frage kommenden Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis aus § 61 Abs. 2 AsylG i. V. m. § 4a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Beschäftigungsverordnung (BeschV), wonach einem Asylbewerber die Ausübung einer Beschäftigung ohne vorherige Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann, wenn er sich für vier Jahre ununterbrochen erlaubten, geduldeten oder gestatteten im Bundesgebiet aufhält, steht im Ermessen des Antraggegners (vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 28. April 2020 - W 1 K 19.32325 -, juris Rn. 24) und kann mangels Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht Gegenstand eines Anordnungsanspruches sein.
  • BVerfG, 25.02.1997 - 2 BvR 274/97

    Erledigungsfiktion im Asylverfahren und Einstweiliger Rechtsschutz

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.08.2021 - 3 L 263/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dem Ausländer bis zum unanfechtbaren Abschluss des Streits über die Verfahrensbeendigung besteht dessen vorläufiges Bleiberecht in Gestalt der Aufenthaltsgestattung fortbesteht, wenn die ursprünglich erhobene und mittels Betreibensaufforderung beendete Klage diese Rechtsfolge hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 2 BvR 274/97 -, juris Rn. 4 m. w. N.; dem folgend: VG München, Beschluss vom 31. März 2017 - M 11 S 17.50839 -, juris Rn. 20 und VG Magdeburg, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 8 B 60/18 -, juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2000 - 13 B 1891/99

    Anspruch eines Telekommunikationsdiensteanbieters auf einen besonderen Zugang zum

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.08.2021 - 3 L 263/21
    Wenn der geltend gemachten materielle Anspruch eine Ermessensentscheidung der Behörde voraussetzt, ist ein Anordnungsanspruch nur gegeben, wenn nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts eine Ermessensreduzierung auf Null und eine daraus resultierende Handlungspflicht der Behörde gegeben ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 13 B 1891/99 -, juris Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 24 CE 06.405 -, juris Rn. 4).
  • BVerfG, 09.02.1994 - 2 BvR 21/94

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im Asylverfahren

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.08.2021 - 3 L 263/21
    Zudem erfolgt zwingend eine materielle Prüfung der Erfolgsaussichten des Fortsetzungsantrages im Rahmen der Klage gegen den im Asylverfahren ergangenen Bescheid (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Februar 1994 - 2 BvR 21/94 -, juris Rn. 2).
  • VG München, 14.10.2019 - M 25 S7 19.4436

    Vorläufige Gestaltung einer Beschäftigung nach Abschluss einer Berufsausbildung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.08.2021 - 3 L 263/21
    Dabei kann offenbleiben, ob der mit dem zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I, Nr. 31, S. 1294) geschaffene Verweis in Abs. 2 S. 5 auf die Regelungen des Abs. 1 S. 2 ein gebundenen Anspruch eines Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Folge hat, wenn er sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält und die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 S. 2 vorliegen (bejahend: VG München, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - M 25 S7 19.4436 -, juris Rn. 18 ff; ablehnend: VG Potsdam, a. a. O. -, juris Rn. 30ff).
  • VG Potsdam, 16.03.2021 - 8 K 3117/19
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.08.2021 - 3 L 263/21
    Da der Antragsteller nicht mehr dazu verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 S. 2 AsylG, welcher unter bestimmten Umständen einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für derartig verpflichtete Ausländer vorsieht (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 16. März 2021 - 8 K 3117/19.A -, juris Rn. 27).
  • VG Bayreuth, 14.02.2019 - B 8 S 19.30194

    Verwirkung des Rechtsschutzbegehrens

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.08.2021 - 3 L 263/21
    Demgegenüber vertritt das Verwaltungsgericht Bayreuth im Beschluss vom Beschluss vom 14. Februar 2019, dass ein offensichtlich unzulässiger Fortsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung der ursprünglichen Klage auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise nicht wiederaufleben lässt (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 14. Februar 2019 - B 8 S 19.30194 -, juris Rn.28 ff).
  • VG Magdeburg, 19.02.2018 - 8 B 60/18

    Eilrechtsschutz nach Einstellung des Klageverfahrens infolge Rücknahmefiktion;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.08.2021 - 3 L 263/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dem Ausländer bis zum unanfechtbaren Abschluss des Streits über die Verfahrensbeendigung besteht dessen vorläufiges Bleiberecht in Gestalt der Aufenthaltsgestattung fortbesteht, wenn die ursprünglich erhobene und mittels Betreibensaufforderung beendete Klage diese Rechtsfolge hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 2 BvR 274/97 -, juris Rn. 4 m. w. N.; dem folgend: VG München, Beschluss vom 31. März 2017 - M 11 S 17.50839 -, juris Rn. 20 und VG Magdeburg, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 8 B 60/18 -, juris Rn. 10).
  • VG München, 31.03.2017 - M 11 S 17.50839

    Aufschiebende Wirkung einer Klage bei Streit über den Eintritt der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.08.2021 - 3 L 263/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dem Ausländer bis zum unanfechtbaren Abschluss des Streits über die Verfahrensbeendigung besteht dessen vorläufiges Bleiberecht in Gestalt der Aufenthaltsgestattung fortbesteht, wenn die ursprünglich erhobene und mittels Betreibensaufforderung beendete Klage diese Rechtsfolge hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 2 BvR 274/97 -, juris Rn. 4 m. w. N.; dem folgend: VG München, Beschluss vom 31. März 2017 - M 11 S 17.50839 -, juris Rn. 20 und VG Magdeburg, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 8 B 60/18 -, juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 14.02.2006 - 24 CE 06.405
  • VG Ansbach, 14.04.2022 - AN 14 S 22.50103

    Zum Fortbestehen der aufschiebenden Wirkung der Klage

    Dementsprechend haben auch das Verwaltungsgerichte München (B.v 31.3.2017 - 11 S 17.50839 - juris), Magdeburg (B.v. 19.2.2018 - 8 B 60/18 - juris Rn. 9ff) und Frankfurt an der Oder (B.v. 7.8.2021 - 3 L 263/21 - juris Rn. 11f) in mit der Vorliegenden vergleichbaren Fallgestaltungen festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung besteht.

    Sie steht einerseits im Widerspruch zur eindeutigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1997 ergibt (ebenso VG Frankfurt (Oder), B.v. 27.8.2021 - 3 L 263/21 - juris Rn. 11).

    Dies zieht auch die Gefahr von divergierenden Gerichtsentscheidungen nach sich (vgl. VG Frankfurt (Oder), B.v. 27.8.2021 - 3 L 263/21 - juris Rn. 11).

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