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   VG Freiburg, 22.12.2016 - 4 K 4471/16   

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VG Freiburg, 22.12.2016 - 4 K 4471/16 (https://dejure.org/2016,51051)
VG Freiburg, Entscheidung vom 22.12.2016 - 4 K 4471/16 (https://dejure.org/2016,51051)
VG Freiburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - 4 K 4471/16 (https://dejure.org/2016,51051)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 27 Abs 3 SGB 8, § 13 Abs 2 SGB 8, § 35a Abs 1 S 1 SGB 8, § 35a Abs 4 SGB 8
    Jugendhilferechtlicher Anspruch auf sozialpädagogisch begleitete Ausbildungsmaßnahme; Verhältnis zu Maßnahmen zur Rehabilitation behinderter Menschen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jugendamt als Rehabilitationsträger; Sozialpädagogisch begleitete Ausbildung; Hilfe zur Erziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

    Auszug aus VG Freiburg, 22.12.2016 - 4 K 4471/16
    Die in § 14 Abs. 2 SGB VIII geregelte Zuständigkeitszuweisung ist bindend; sie erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind, und führt dazu, dass dieser Reha-Träger endgültig leistungsverpflichtet ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2011 - 12 A 2170/10 -, juris; Hauck/Noftz, SGB IX, Stand 12/12, § 14 Rn. 14, m.w.N.; JurisPK-SGB VIII, Stand 16.06.2014, § 10 Rn. 96).
  • BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93

    Klage - Zulässigkeit - Jugendhilfeleistungen

    Auszug aus VG Freiburg, 22.12.2016 - 4 K 4471/16
    Die Kammer legt den Antrag der Antragstellerin sachdienlich dahin aus, dass das Antragsbegehren längstens auf den Zeitraum beschränkt ist, auf den sich auch ein Hauptsacheverfahren zulässig nur beziehen könnte, nämlich den Zeitraum bis zum Ende des Ausbildungsjahres 2016/2017; diese Beschränkung folgt daraus, dass die Bewilligung von Kinder- und Jugendhilfe - wie generell von Sozialleistungen - eine Hilfegewährung darstellt, deren Voraussetzungen auf Grundlage der jeweils bestehenden, ggf. geänderten Verhältnisse vom Träger der Jugendhilfe zeitabschnittsweise - und das bedeutet für schul- bzw. ausbildungsbezogene Maßnahmen regelmäßig für jedes Schul- bzw. Ausbildungsjahr - neu zu prüfen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 5 C 30/93 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 21.02.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2011 - 12 A 153/10

    Anspruch auf eine vollstationäre Unterbringung eines geistig behinderten Kindes

    Auszug aus VG Freiburg, 22.12.2016 - 4 K 4471/16
    Ergreift das Jugendamt dagegen Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung, wie sie in §§ 27 ff. SGB VIII geregelt sind, handelt der Jugendhilfeträger nicht als Rehabilitationsträger (vgl. Wiegand, SGB IX Teil 1, Stand 10/11, § 6 Rn. 27) und kommt folglich eine Weiterleitung gemäß § 14 SGB IX nicht in Betracht (OVG NRW, Urteil vom 01.04.2011 - 12 A 153/10 -, juris; JurisPK-SGB VIII, Stand 16.06.2014, § 10 Rn. 96).
  • VG Stuttgart, 16.02.2015 - 7 K 5740/14

    Kinder- und Jugendhilfe; Asperger-Syndrom; integrative Beschulung;

    Auszug aus VG Freiburg, 22.12.2016 - 4 K 4471/16
    Der Nachrang der Jugendhilfe, der grundsätzlich auch gegenüber Maßnahmen auf Grundlage von § 112 SGB III gilt (vgl. JurisPK-SGB VIII, Stand 02.12.2016, § 10 Rn. 29), hat jedoch keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis des Anspruchsberechtigten gegenüber dem Jugendhilfeträger, sondern ist von Relevanz allein für die Frage einer möglichen Kostenerstattung zwischen den konkurrierenden Trägern; § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines "Ausfallbürgen" zuständig (VG Trier, Urteil vom 20.05.2010 - 2 K 26/10.TR -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2009 - 3 A 63/08 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2004 - 2 L 577/04 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558).
  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 12 CE 12.2136

    Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

    Auszug aus VG Freiburg, 22.12.2016 - 4 K 4471/16
    Die Kammer legt den Antrag der Antragstellerin sachdienlich dahin aus, dass das Antragsbegehren längstens auf den Zeitraum beschränkt ist, auf den sich auch ein Hauptsacheverfahren zulässig nur beziehen könnte, nämlich den Zeitraum bis zum Ende des Ausbildungsjahres 2016/2017; diese Beschränkung folgt daraus, dass die Bewilligung von Kinder- und Jugendhilfe - wie generell von Sozialleistungen - eine Hilfegewährung darstellt, deren Voraussetzungen auf Grundlage der jeweils bestehenden, ggf. geänderten Verhältnisse vom Träger der Jugendhilfe zeitabschnittsweise - und das bedeutet für schul- bzw. ausbildungsbezogene Maßnahmen regelmäßig für jedes Schul- bzw. Ausbildungsjahr - neu zu prüfen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 5 C 30/93 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 21.02.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris).
  • VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 13.106

    Fehlende Kongruenz von Hilfeleistungen nach § 27, § 33 SGB VIII und § 27 BVG

    Auszug aus VG Freiburg, 22.12.2016 - 4 K 4471/16
    Zwar stellen Hilfen zur Erziehung im Sinne von §§ 27 ff. SGB VIII und Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII nach der Gesetzessystematik unterschiedliche Hilfeleistungen dar, die sich sowohl von ihren formalen Voraussetzungen als auch hinsichtlich der möglichen Hilfsmaßnahmen unterscheiden; so unterscheidet sich insbesondere der Anspruchsinhaber, der (nur) bei Hilfen zur Erziehung der Erziehungsberechtigte, bei Eingliederungsmaßnahmen dagegen das betroffene Kind bzw. der Jugendliche ist (darauf verweisend und die Möglichkeit einer Umdeutung einer Maßnahme daher verneinend VG Bayreuth, Urteil vom 22.09.2014 - B 3 K 13.106 -, juris).
  • VG Trier, 20.05.2010 - 2 K 26/10

    Vorschulkind; Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft; heilpädagogisches

    Auszug aus VG Freiburg, 22.12.2016 - 4 K 4471/16
    Der Nachrang der Jugendhilfe, der grundsätzlich auch gegenüber Maßnahmen auf Grundlage von § 112 SGB III gilt (vgl. JurisPK-SGB VIII, Stand 02.12.2016, § 10 Rn. 29), hat jedoch keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis des Anspruchsberechtigten gegenüber dem Jugendhilfeträger, sondern ist von Relevanz allein für die Frage einer möglichen Kostenerstattung zwischen den konkurrierenden Trägern; § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines "Ausfallbürgen" zuständig (VG Trier, Urteil vom 20.05.2010 - 2 K 26/10.TR -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2009 - 3 A 63/08 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2004 - 2 L 577/04 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 12 A 2170/10

    Zweitangegangener Reha-Träger muss bei Vorliegen eines entsprechenden

    Auszug aus VG Freiburg, 22.12.2016 - 4 K 4471/16
    Die in § 14 Abs. 2 SGB VIII geregelte Zuständigkeitszuweisung ist bindend; sie erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind, und führt dazu, dass dieser Reha-Träger endgültig leistungsverpflichtet ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2011 - 12 A 2170/10 -, juris; Hauck/Noftz, SGB IX, Stand 12/12, § 14 Rn. 14, m.w.N.; JurisPK-SGB VIII, Stand 16.06.2014, § 10 Rn. 96).
  • VG Braunschweig, 19.03.2009 - 3 A 63/08

    Eingliederungshilfe; Hilfe zur Erziehung; Jugendhilfe; Sozialhilfe;

    Auszug aus VG Freiburg, 22.12.2016 - 4 K 4471/16
    Der Nachrang der Jugendhilfe, der grundsätzlich auch gegenüber Maßnahmen auf Grundlage von § 112 SGB III gilt (vgl. JurisPK-SGB VIII, Stand 02.12.2016, § 10 Rn. 29), hat jedoch keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis des Anspruchsberechtigten gegenüber dem Jugendhilfeträger, sondern ist von Relevanz allein für die Frage einer möglichen Kostenerstattung zwischen den konkurrierenden Trägern; § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines "Ausfallbürgen" zuständig (VG Trier, Urteil vom 20.05.2010 - 2 K 26/10.TR -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2009 - 3 A 63/08 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2004 - 2 L 577/04 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558).
  • VG Aachen, 18.11.2004 - 2 L 577/04

    Sozialrechtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Bewilligung

    Auszug aus VG Freiburg, 22.12.2016 - 4 K 4471/16
    Der Nachrang der Jugendhilfe, der grundsätzlich auch gegenüber Maßnahmen auf Grundlage von § 112 SGB III gilt (vgl. JurisPK-SGB VIII, Stand 02.12.2016, § 10 Rn. 29), hat jedoch keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis des Anspruchsberechtigten gegenüber dem Jugendhilfeträger, sondern ist von Relevanz allein für die Frage einer möglichen Kostenerstattung zwischen den konkurrierenden Trägern; § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines "Ausfallbürgen" zuständig (VG Trier, Urteil vom 20.05.2010 - 2 K 26/10.TR -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2009 - 3 A 63/08 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2004 - 2 L 577/04 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558).
  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 195/21

    Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung im Rahmen der Beschulung im

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 32;Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 37; VG Freiburg, Beschl. v. 22.12.2016 - 4 K 4471/16 -, juris Rn. 28; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 37a m.w.N.).
  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 1152/21

    Eingliederungshilfe bei Legasthenie und Dyskalkulie

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 32;Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 37; VG Freiburg, Beschl. v. 22.12.2016 - 4 K 4471/16 -, juris Rn. 28; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 37a m.w.N.).
  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 1184/21

    Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung im Rahmen der Beschulung im

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 32;Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 37; VG Freiburg, Beschl. v. 22.12.2016 - 4 K 4471/16 -, juris Rn. 28; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 37a m.w.N.).
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