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   VG Münster, 19.02.2024 - 1 L 777/23   

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https://dejure.org/2024,4780
VG Münster, 19.02.2024 - 1 L 777/23 (https://dejure.org/2024,4780)
VG Münster, Entscheidung vom 19.02.2024 - 1 L 777/23 (https://dejure.org/2024,4780)
VG Münster, Entscheidung vom 19. Februar 2024 - 1 L 777/23 (https://dejure.org/2024,4780)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    VwGO § 80 Abs. 1 Satz 1, § ... 80 Abs. 5, § 123 Abs. 1, VwVfG NRW § 28 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 3, § 45 Abs. 2, WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 a); § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1, § 13 Abs. 3 - 5, § 13 Abs. 9, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3
    Ablehnung, Aggressivität, Anhörung, Anhörungsmangel, Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, Aufschiebende Wirkung, Austausch der Rechtsgrundlage, Berechtigter, Besitz, Einstweilige Anordnung, Erlaubnis, Erlaubnisfrei, Ermessen, Erteilung waffenrechtliche ...

  • rewis.io
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2023 - 20 A 2384/20

    Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln

    Auszug aus VG Münster, 19.02.2024 - 1 L 777/23
    vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 = juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 31; jeweils m.w.N.

    a) Die Befürchtung, vgl. zum insoweit anzulegenden Prognosemaßstab nur OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 31 ff. m.w.N., eines solchen Umgangs mit Waffen oder Munition besteht unter anderem bei Personen, die leicht erregbar (reizbar) sind, unbeherrscht auf Provokationen reagieren, zu jähzornigen oder zu Affekthandlungen oder zur Aggression neigen, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt haben.

  • BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 27.11

    Zuverlässigkeit; Eignung; Regelüberprüfung; Dreijahreszeitraum; Unterschreitung;

    Auszug aus VG Münster, 19.02.2024 - 1 L 777/23
    Mit der Entscheidung der Kreispolizeibehörde als Waffenbehörde (vgl. § 48 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes) erlischt diese nur vorläufige gesetzliche Befugnis, die im Fall des hier in Rede stehenden "Ersterwerbs" letztlich auf der Erteilung des Jagdscheins durch die Kreisordnungsbehörde als untere Jagdbehörde (§ 15 Abs. 2 BJagdG i.V.m. §§ 46 Abs. 2, 48 LJG NRW) gründet, der bei der durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG angeordneten entsprechenden Prüfung der waffenrechtlichen Anforderungen an Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG möglicherweise, offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 27.11 -, juris, Rn. 28; siehe noch OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2014 - 16 A 2367/11 -, NWVBl. 2014, 395 = juris, Rn. 37 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 1 S 555/18 -, juris, Rn. 32 ff. m.w.N., nicht dieselben Erkenntnisquellen (vgl. insbesondere § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 4 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV) wie der Waffenbehörde zur Verfügung stehen.

    vgl. zu den letzten beiden Aspekten BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 27.11 -, juris, Rn. 26 f.

  • BVerwG, 18.12.1969 - I C 5.69

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis -

    Auszug aus VG Münster, 19.02.2024 - 1 L 777/23
    vgl. nur Schoch, in: Schoch/E., VwGO, § 80 Rn. 57a ff. (44. Ergänzungslieferung, Stand: März 2023) m.w.N.; grundlegend zur früheren (der heutigen insoweit entsprechenden) Rechtslage im Ausländerrecht BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1969 - I C 5.69 -, BVerwGE 34, 325 = juris, Rn. 13 ff.

    Anders als in den Fällen der Fiktion des erlaubten Aufenthalts im Ausländerrecht, vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1969 - I C 5.69 -, BVerwGE 34, 325 = juris, Rn. 14, ist hier der Antragsteller nicht schon allein aufgrund seines fristgerechten Antrags auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG nach dem vorherigen erlaubnisfreien Erwerb vorläufig so anzusehen, als ob sie ihm schon erteilt worden wäre, und führt die ablehnende Entscheidung nicht zu einem Rechtsverlust, der sich mit der Entziehung der Erlaubnis vergleichen ließe.

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